Doch (k)ein Abschied vom Fremdvergleichsgrundsatz?

08.04.2019 – Finanzverwaltung reagiert auf Hornbach-Urteil:
Mit seinem Schreiben vom 6. Dezember 2018 reagiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Hornbach-Baumarkt“ (C-382/16). Das BMF stellt klar, in welchen Ausnahmefällen es „wirtschaftliche Gründe“ anerkennt, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen und damit einer Einkommenskorrektur nach § 1 AStG entgegenstehen.

Den Stein des Anstoßes bildet seit Längerem die Ungleichbehandlung bestimmter inländischer und ausländischer Sachverhalte. Während sogenannte Nutzungseinlagen wie z. B. die zinslose Gewährung von Intercompany-Darlehen im internationalen Kontext zu Anpassungen nach § 1 AStG führen, fehlen vergleichbare Regelungen im Inland und mögliche Korrekturen laufen mangels Einlagefähigkeit von Vorteilen ins Leere.

Mit dem „Hornbach-Urteil“ hatte der EuGH erneut entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nicht entgegenstehen. Dies gilt jedoch nur, sofern dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, „wirtschaftliche Gründe“ für sein Abweichen von marktüblichen Konditionen vorzubringen. Diese können auch in der Stellung als Gesellschafter einer Tochtergesellschaft begründet sein.

WIRTSCHAFTLICHE GRÜNDE

Doch welche „wirtschaftlichen Gründe“ müssen Steuerpflichtige gemäß des BMF-Schreibens nachweisen, um nicht fremdübliche Bedingungen zu rechtfertigen? So kann es z. B. betriebswirtschaftlich angezeigt sein, Produkte zwischen Konzerngesellschaften zu niedrigeren Preisen als den Marktpreisen auszutauschen, um innerhalb der Gruppe eine optimale Auslastung vorhandener Kapazitäten zu erreichen.

BESCHRÄNKUNG AUF SANIERUNGSFÄLLE

Das BMF-Schreiben engt nunmehr den Anwendungsbereich des EuGH-Urteils auf Sanierungsfälle ein und schließt gleichzeitig die Anwendbarkeit auf Drittstaatenfälle aus.

Nachzuweisen ist das Vorliegen einer Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit dem Grunde nach.

Was Unternehmen beachten sollten

Der Fremdvergleichsgrundsatz bildet das Herzstück im Zusammenspiel grenzüberschreitender Verrechnungspreisregeln und der DBA-Bestimmungen. Die Hornbach-Entscheidung des EuGH erschüttert dieses Grundprinzip und bewirkt dadurch erhebliche Rechtsunsicherheit. Die deutsche Finanzverwaltung reagiert hierauf mit restriktiver Anwendung. Zumindest in Fällen der Sanierung verbundener Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten wird dem Steuerpflichtigen durch das BMF-Schreiben ein brauchbarer Interpretationsleitfaden an die Hand gegeben.

Konzerngesellschaften sollten sich daher in finanzgerichtlichen Verfahren, die keine Sanierungen im Sinne des BMF-Schreibens betreffen, weiterhin auf die Hornbach-Entscheidung berufen.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.