Gemeinnützigkeit: BFH verweist attac-Entscheidung zurück nach Kassel

08.03.2019 – BFH-urteil vom 10.1.2019 – v r 60/17

Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 10.1.2019 entschieden, die Vorentscheidung des Hessischen Finanzgerichts über die Gemeinnützigkeit von attac aufzuheben und an dieses zurückzuverweisen. In seiner Begründung stellte er fest, dass die „Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung […] keinen gemeinnützigen Zweck erfüllt“.

Vorentscheidung des Finanzgerichts Hessen

Das Finanzgericht bejahte die Gemeinnützigkeit im Hinblick auf die mit der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) verbundene politische Bildung und die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO). Alle Aktionsformate wie etwa Demonstrationen, Petitionen, Seminare oder öffentliche Veranstaltungen stünden in einem Gesamtzusammenhang zu dem gemeinnützigen Zweck. Durch Äußerungen zur aktuellen Tagespolitik und Herausgreifen aktueller tagespolitischer Ereignisse habe attac seine Themenbereiche nachvollziehbar und für die Allgemeinheit greifbar gemacht.

Begründung des BFH

Hierin sah der BFH einen Rechtsfehler. Denn das Finanzgericht habe die Entscheidung des Gesetzgebers außer Betracht gelassen, die Einflussnahme „auf die politische Willensbildung“ durch „Gestaltung der öffentlichen Meinung“ eben nicht als eigenständige Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet i. S. v. § 52 AO anzusehen. Das Finanzgericht habe stattdessen die Begriffe „Volksbildung“ und „demokratisches Staatswesen“ zu weit ausgelegt. Entscheidungserheblich sei vielmehr die Frage, inwieweit sich Vereine unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen dürfen. Nach dem Urteil des BFH ist der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionssteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.

Vergleich zum Bund

Eine Ausnahme macht der BFH im Bereich des Umweltschutzes. Mit Urteil vom 20.3.2017 (X R 13/15) hatte er entschieden, dass eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft – hier: BUND – sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen darf, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können. Der BUND hatte eine Volksinitiative unterstützt.

Anders als beim BUND erkennt der BFH bei attac jedoch ein „allgemeinpolitisches Mandat“. Nach Ansicht des BFH dürften bei attac politische Zwecke bereits zum Selbstzweck erstarkt sein – beim BUND ist der eigentliche Selbstzweck der Umweltschutz und die politischen Maßnahmen dienten diesem gemeinnützigen Zweck lediglich.

Auswirkungen des Urteils auf andere Organisationen

Auswirkungen könnte die Entscheidung auf andere steuerbegünstigte Organisationen haben, die sich für die Interessen der Wirtschaft einsetzen und durch eine starke Lobbyarbeit im eigenen Interesse auffallen. Denn der BFH hatte in seiner Entscheidung u. a. geurteilt, dass die „Durchsetzung eigener Vorstellungen allgemeinpolitischer Art“ mit der Gemeinnützigkeit unvereinbar ist. Andere Organisationen, die satzungsmäßig gemeinnützig sind, aber nach der BFH-Entscheidung möglicherweise doch „überschießend“ politisch tätig sind, könnten z. B. familien- und parteinahe Stiftungen sowie Einrichtungen im Zusammenhang mit Interessenvertretung und Lobbyarbeit sein.

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