Auswirkungen Pflegepersonalstärkungsgesetz

08.10.2019 – Nach dem Pflegepersonalstärkungsgesetz wurde in § 6a Abs. 3 Satz 3 KHEntgG die Verpflichtung aufgenommen, dass der Jahresabschlussprüfer die jahresdurchschnittliche Zahl der Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnungen, die Pflegepersonalkosten sowie die zweckentsprechende Mittelverwendung jährlich zum 30. April bestätigen muss.

Zur genaueren Ausgestaltung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. eine entsprechende Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) geschlossen.

Diese Vereinbarung orientiert sich bei der Zuordnung von Pflegepersonalkosten zum zukünftigen Pflegebudget in erster Linie an den Vorgaben zur Buchführung und zum Kontenplan der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Danach sind grundsätzlich alle auf den Konten 6001, 6101, 6201, 6301 und 6401 gebuchten Aufwendungen dem Pflegebudget zuzurechnen. Im weiteren Verlauf der Vereinbarung und in den Anlagen 1 bis 3 werden dann weitere Zu- und Abzugsbereiche definiert und auch Aufteilungsschlüssel für gemischt veranlasste Pflegepersonalkosten (z. B. Einsatz von Pflegepersonal in ambulanten Bereichen oder für vor- oder nachstationäre Leistungen) definiert. Auch zur Behandlung von Rückstellungsbildungen für Resturlaub und Überstunden finden sich in der Vereinbarung Hinweise zu deren Behandlung bei der Zuordnung zum Pflegebudget. Ein besonderer Schwerpunkt bilden dabei die Hinzurechnungsmöglichkeiten von Aufwendungen bei Fremdpersonal (Leiharbeitskräfte, Honorararbeitskräfte), die in der Regel bei den Sachaufwendungen im Bereich der bezogenen Leistungen gebucht werden.

Aus unserer Sicht ist das Gesetz und die Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung an verschiedenen Stellen unkonkret und es verbleiben Zweifelsfragen.

Um nur einige zu nennen:

  • Datum der Bestätigung 30.4.

Oftmals sind zu diesem Zeitpunkt die Abschlussprüfungen der Krankenhäuser noch nicht abgeschlossen bzw. haben noch gar nicht begonnen, sodass es für die Krankenhäuser und den Abschlussprüfer nur eingeschränkt möglich ist, diesen Teilbereich herauszuziehen und vorab zu erstellen und prüfen zu lassen.

  • Einbezug der Aufwendungen für Fremdpersonal zu Teil- oder Vollkosten

Die Vereinbarung regelt den Einbezug der Fremdpersonalkosten dem Grunde nach, gibt aber keine Hinweise zur Höhe bzw. zum Umfang der Fremdpersonalkosten. In dem Zusammenhang stellen sich u. a. die Fragen, wie ist mit der nicht abziehbaren Umsatzsteuer auf die Fremdpersonalkosten umzugehen und können angemessene Teile von Gemeinkosten der Fremdpersonalverwaltung berücksichtigt werden?

Der Krankenhausfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer befindet sich diesbezüglich im Austausch mit Ministerien und Interessenvertretungen. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Entwicklungen und Erkenntnisse dadurch erreicht werden, insbesondere ob die geforderte Frist zur Vorlage der Bestätigungen zum Pflegepersonal beibehalten wird.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2019. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.