Abzug finaler Auslandsverluste

08.04.2019 – Widersprüche in der Rechtsprechung des EuGH?
Seit der Grundlagenentscheidung des EuGH in der Rechtssache Marks & Spencer (13.12.2005, C-446/03) verfestigte sich die Abzugsfähigkeit finaler Auslandsverluste zu einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auch der BFH mehrfach übernahm.

Das ermöglichte deutschen Unternehmen, auch im Anwendungsbereich der Freistellungsmethode, Auslandsverluste im Inland anzuerkennen, wenn der Abzug im Ausland unmöglich wurde. Das Vertrauen in diese Grundsätze wurde jedoch durch die Entscheidung Timac Agro (17.12.2015, C-388/14) erschüttert, in der der EuGH aufgrund einer fehlenden Vergleichbarkeit einer Auslandsbetriebsstätte mit der Inlandsbetriebsstätte den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit massiv einzuschränken schien. Auch diesem Urteil folgte der BFH (22.2.2017, I R 2/15). Wenngleich von einer Aufgabe der ständigen Rechtsprechung auszugehen war, schien der Gerichtshof in der Rechtssache Bevola (12.6.2018, C-650/16) wiederum uneingeschränkt an der Rechtsfigur finaler Verluste festhalten zu wollen.

RECHTSPRECHUNG GEHT VON ABZIEHBARKEIT AUS

Die Finanzverwaltung nutzte die zwischenzeitlich (vermeintlich) geänderte Rechtsprechung, um ruhende Verfahren wiederaufzunehmen und den Abzug zu versagen. Auch im Nachgang zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH beharren Vertreter der Verwaltung auf der Position, es sei nach wie vor nicht von einer unionsrechtlichen Verpflichtung zum Abzug finaler Auslandsverluste auszugehen. Das FG Hessen (4.9.2018, 4 K 385/17) hat nun als erstes deutsches Finanzgericht sein Verständnis zur EuGH-Rechtsprechung erkennen lassen. Auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung gebiete das Unionsrecht weiterhin den Abzug von grundsätzlich freigestellten Auslandsverlusten, wenn im Ausland Finalität eintritt. Ein ähnliches Verständnis brachte der I. Senat des BFH (11.7.2018, I R 52/16) jüngst – wenngleich obiter dictum und damit in nicht entscheidungserheblicher Weise – zum Ausdruck.

NICE TO KNOW

Eine den Ansässigkeitsstaat zum Abzug verpflichtende Finalität liegt nicht bei rechtlicher Finalität vor, das heißt, wenn der Verlust aufgrund eines zeitlich begrenzten Vortrags im Ausland untergeht. Stattdessen wird eine tatsächliche Finalität vorausgesetzt, die z. B. infolge der Veräußerung oder Aufgabe einer Auslandsbetriebsstätte eintritt. Der Abzug der finalen Auslandsverluste erfolgt im Jahr der Finalität und betrifft auch die Gewerbesteuer.

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