Versicherungsteuer bei im Drittland registrierten Seeschiffen

19.04.2018 – Das Finanzgericht Köln hat eine wichtige Entscheidung zur Versicherungsteuerpflicht von Protection & Indemnity-Versicherungen (P&I-Versicherungen) für Seeschiffe veröffentlicht. In dem Urteil vom 5.10.2017 (2 K 792/16) geht es um Seeschiffe, die nicht in einem deutschen Seeschiffsregister, sondern in einem Schiffsregister der Marshallinseln, mithin in einem Drittland außerhalb der EU, eingetragen waren.

Die Eigentümergesellschaften der Seeschiffe waren im Drittland ansässig. Der Versicherer hatte seinen Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Bereederer der Seeschiffe, auf den sich nach den Regularien der Versicherungspolice der Versicherungsschutz erstreckte und der auch für die Zahlung der Versicherungsprämien haftete, war allerdings in Deutschland steuerlich ansässig. Aufgrund dieses Inlandsbezugs unterwarf das zuständige Bundeszentralamt für Steuern die Prämienzahlung der deutschen Versicherungsteuer. Der Streitfall betraf Zeiträume, für die die Neufassung des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) ab Dezember 2012 galt.

Nach herkömmlicher Praxis wurde diese Fallgestaltung als nicht versicherungsteuerpflichtig beurteilt. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG besteht die Versicherungsteuerpflicht bei Risiken mit Bezug auf in Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art. Dieser Tatbestand war jedoch gerade nicht erfüllt, da die Schiffe nicht in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen waren. Bisher ging man davon aus, dass diese Spezialvorschrift des Gesetzes die Versicherungsteuerpflicht für Seeschiffe abschließend regelte. Dem ist das FG Köln nun entgegengetreten und hat die Versicherungsteuerpflicht bestätigt. Wenn die Voraussetzungen der genannten Spezialvorschrift nicht erfüllt sind, kann sich die Steuerpflicht nach Ansicht des Gerichts auch aus dem Grundtatbestand ergeben, dessen Prüfung nicht gesperrt sei.

Nach dem Grundtatbestand besteht Versicherungsteuerpflicht, wenn der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, in Deutschland befindet. Insoweit stellt das Gesetz allein auf den Sitz des Versicherungsnehmers ab. Hierfür ist es nach Auffassung des FG Köln nicht notwendig, dass die Eignergesellschaft in Deutschland sitzt. Es soll schon ausreichen, wenn der Bereederer, der durch den Versicherungsvertrag mit abgesichert ist, seinen Sitz im Inland hat. Dieser bedenklich weiten Ausdehnung der Steuerpflicht würden auch europarechtliche Einschränkungen nicht entgegenstehen, da die Schiffe nicht im EU-Ausland, sondern im Drittland im Schiffsregister eingetragen sind. Denn aufgrund dessen werde regelmäßig keine Versicherungsteuer eines anderen EU-Mitgliedstaats entstehen, die mit dem deutschen Steueranspruch kollidieren würde.

Leider hat das FG Köln die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Shipping-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.