Verein zur Unterhaltung eines Friedhofes nicht gemeinnützig – Vertrauensschutz bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit

06.08.2018 – (FG Münster, Urteil vom 19.2.2018 – 13 K 3313/15 F)

Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darauf gerichtet ist, „einen Friedhof mit einer Trauerhalle für seine Mitglieder zu unterhalten“, ist nicht gemeinnützig.

Sachverhalt

Der Kläger unterhält einen Friedhof, führt selbst aber keine Bestattungen durch. Gemäß der Vereinssatzung besteht seine wesentliche Vereinstätigkeit darin, Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung zu vergeben sowie den Friedhof und die Trauerhalle zu pflegen.

In 2014 lehnte der Beklagte die gesonderte Feststellung der Einhaltung der Voraussetzungen gem. §§ 51, 59, 60 und 61 AO ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit ergingen für die Jahre 2010 bis 2012 Schätzungsbescheide. Dem hiergegen erfolgten Einspruch half der Beklagte mit der Begründung ab, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bis zum Zeitpunkt der Aberkennung der Steuerbegünstigung im Jahre 2014 als gemeinnützig anzusehen sei.

Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht entspreche. Der Kläger erfülle die gemeinnützigen Zwecke nicht unmittelbar selbst im Sinne des § 57 AO, da er lediglich mittelbar die für die Ausübung der Religion und der Kultur erforderlichen Wirtschaftsgüter anderen Personen zur Verfügung stelle und unterhalte.

Aus dem in der Satzung formulierten Zweck, dem „Unterhalt“ eines Friedhofes und einer Trauerhalle ergebe sich außerdem kein Bezug zur Förderung der Religion, der Kunst und Kultur oder der Denkmalpflege. Vielmehr unterhalte der Kläger lediglich Wirtschaftsgüter.

Der Gewährung von Vertrauensschutz für den Zeitraum bis zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit widersprach das Finanzgericht nicht

Praxishinweis

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit hat für einen Verein und unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gegebenen- falls auch für den Vorstand gravierende Folgen. Sie führt zur nachträglichen Besteuerung von Gewinnen, dem Wegfall von Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer und zu einer Pauschalbesteuerung für unrechtmäßig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen.

Eine Nachversteuerung erfolgt in der Regel nur im Rahmen der Festsetzungsfrist von vier Jahren. Bei bestimmten gravierenden Verstößen ist aber auch eine Nachversteuerung von bis zu zehn Jahren möglich. Auf Vertrauensschutz bis zum Zeitpunkt der Aberkennung besteht kein Anspruch, daher sollte von einer Gewährung nicht ausgegangen werden.

Jede Satzungsänderung sollte daher in Absprache mit dem Finanzamt erfolgen. Satzung und laufende Geschäftsführung sind regelmäßig auf die Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen zu prüfen.

Kontakt

Dr. Katarina Günther
Tel: +49 30 208 88-1076

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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.