Neue Regelungen in Polen zur Abzugsfähigkeit konzerninterner Aufwendungen für Dienstleistungen und Lizenzen

11.01.2018 – Zum 1.1.2018 trat in Polen eine am 24.10.2017 von der Unterkammer des polnischen Parlaments verabschiedete Gesetzesänderung in Kraft, welche die Abzugsfähigkeit konzernintern verrechneter Dienstleistungsaufwendungen und Lizenzgebühren einschränkt.

Als im Fokus stehende konzerninterne Leistungen nennt das Gesetz:

  1. Beratung,
  2. Marktforschung,
  3. Werbung,
  4. Management und Kontrolle,
  5. Datenverarbeitung,
  6. Versicherungen,
  7. Garantien und Bürgschaften
  8. sowie andere Leistungen von unterstützendem Charakter.

Weiterhin betroffen von der Gesetzesänderung ist die Überlassung von Lizenzen, Urheberrechten und Know-how. 

Die Neuregelung sieht vor, dass die Abzugsfähigkeit der Kosten für die o. g. konzerninternen Leistungen, die im jeweiligen Geschäftsjahr insgesamt 3 Millionen Złoty (ca. 720.000 Euro) überschreiten, auf höchstens 5 % des EBITDA begrenzt wird.

Dies bedeutet: Trägt der Steuerpflichtige zugunsten verbundener Unternehmen im jeweiligen Geschäftsjahr für die o. g. Leistungen Aufwendungen von mehr als 3 Millionen Złoty, darf er diese nur in Höhe von 5 % des EBITDA steuerlich  geltend machen. Fallen beispielsweise Kosten in Höhe von 9 Millionen Złoty an und erzielt der Steuerpflichtige ein EBITDA von 20 Millionen Złoty, dürfte er folgende Kosten geltend machen:

  • 3 Millionen Złoty (Freigrenze) sofort unbeschränkt
  • 1 Millionen Złoty (5 % vom EBITDA 20 Millionen Złoty) sofort

Die dann noch verbleibenden 5 Millionen Złoty (9 Millionen Złoty abzüglich 3 Millionen Złoty abzüglich 1 Millionen Złoty) dürfen auf die kommenden fünf Geschäftsjahre vorgetragen werden, für welche jeweils gesondert die Abzugsfähigkeit zu prüfen sein wird.

Ausnahme

Eine Ausnahmeregelung gilt für Transaktionen, für die ein APA (Advanced Pricing Agreement) erteilt wurde. Die unter das APA fallenden Kosten bleiben ungeachtet der Neuregelung in voller Höhe abzugsfähig, sofern Art und Umfang dem Fremdvergleich standhalten. Wird ein APA erteilt, soll eine Anwendung zudem für Kosten möglich sein, die bis zu einem Jahr vor der Bewilligung des APA's entstanden sind. Sofern also ein APA bis zum 31.12.2019 erteilt wird, kann verhindert werden, dass ab 1.1.2018 entstehende Aufwendungen unter das Abzugsverbot fallen. Der Antrag auf Erteilung eines APA's in Polen ist mit der Entstehung von Gebühren (bis zu 200.000 Złoty bzw. 46.000 Euro) verbunden und unterliegt in der Regel einer längeren Bearbeitungsdauer (zwischen 12 und 15 Monaten bei unilateralen APA's; 24 Monate für bilaterale APA's). Eine Kosten-Nutzen-Abwägung ist deshalb ebenso ratsam, wie ggf. eine zügige Antragstellung.

Aus der Gesetzänderung können sich negative Folgen für polnische Steuerpflichtige ergeben, die Dienstleistungen ausländischer Gruppenunternehmen, z. B. im Rahmen von Shared Cost oder Service Agreements, in Anspruch nehmen oder Lizenzgebühren an nahestehende Unternehmen im Ausland entrichten.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, die Wertgrenzen und die Art der mit verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen fortlaufend zu kontrollieren und ggf. entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, steht Ihnen das Transferpreisteam gern zur Verfügung.