Verfall von Urlaubsansprüchen

23.11.2018 – Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 – C-619/18; C-684/18

Die Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Arbeitnehmer den ihnen zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub nicht automatisch verlieren. Urlaubsansprüche verfallen nur dann automatisch, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber ist nach Auffassung des EuGH verpflichtet „konkret und in völliger Transparenz“ dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, seinen Urlaub zu nehmen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – gegebenenfalls förmlich – auffordern, dies zu tun.

Nur dann ist sichergestellt, dass der Urlaub, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.

Auswirkungen der Entscheidung / Handlungsempfehlung

Neben der in den Arbeitsverträgen vorgenommenen Differenzierung zwischen gesetzlichem (Mindest-) Urlaub und ertraglichem (Zusatz-)Urlaub sollte der Arbeitgeber nachweislich jeden Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich – wie  nachstehend vorgeschlagen – auffordern, den ihm zustehenden Jahresurlaub zu nehmen. Den Empfang der Aufforderung sollte sich der Arbeitgeber bestätigen lassen.

Formulierungsvorschlag

Sehr geehrte Frau … / Sehr geehrter Herr …,

mit diesem Schreiben weisen wir Sie darauf hin, dass Ihnen für das laufende Kalenderjahr 2018 noch … Tage Ihres gesetzlichen Mindesturlaubs zustehen. Wenn Sie nicht beantragen, dass Ihnen dieser Urlaub bis zum 31.12.2018 gewährt wird, verfällt dieser Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub zum 31.12.12018, ebenso ein etwaiger finanzieller Urlaubsabgeltungsanspruch.

Sollten dringende betriebliche Gründe oder Gründe in Ihrer Person vorliegen, die eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr 2019 rechtfertigen (§ 7 Abs. 3, S. 2 und 3 BUrlG), ist auch für die Gewährung des Urlaubs bis zum 31.3.2019 ein entsprechender Antrag erforderlich.

Wird die Gewährung des Urlaubs nicht beantragt und er nicht genommen, verfällt der Urlaub zum 31.12.2018 und im Falle der Übertragung auf das Folgejahr zum 31.3.2019, ebenso ein etwaiger finanzieller Urlaubsabgeltungsanspruch.

Mit freundlichen Grüßen

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Mandanteninformation Verfall Urlaubsansprüche