Verbrauchsstiftungen

11.12.2018 – Als zukünftiger Stifter steht man vor der Frage, wie man seine Mittel dem gewünschten Zweck zufließen lassen kann. Mit Blick auf die Gründung einer eigenen Stiftung gibt es zwei Möglichkeiten: die klassische (dauerhafte) Stiftung, die sich ihrem Zweck bis in alle Ewigkeit widmet, sowie die zeitlich begrenzte Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die Verbrauchsstiftung, 2013 ausdrücklich in das BGB aufgenommen und spätestens damit rechtlich anerkannt, ist – im Gegensatz zur klassischen Stiftung – darauf angelegt, nur für eine bestimmte Zeit (jedoch mindestens zehn Jahre) zu bestehen. Während bei einer klassischen Stiftung deren Vermögen unangetastet bleibt und der Zweck der Stiftung nur aus den Erträgen dieses Vermögens finanziert wird, soll das Vermögen einer Verbrauchsstiftung vollumfänglich für den Stiftungszweck eingesetzt werden. Im Idealfall endet die Stiftung dann, wenn das Vermögen vollständig aufgebraucht und das Stiftungsziel erreicht ist.

Die Verbrauchsstiftung besticht also vornehmlich dadurch, dass der Zweckverwirklichung mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und dem Stifter der Weg offensteht, schon zu Lebzeiten etwas zu bewirken. Bei einer klassischen Stiftung verselbstständigt sich das gestiftete Vermögen gegenüber seinem Stifter – ihm ist zwar ein Denkmal gesetzt, er hat die Verwirklichung seines intendierten Zwecks jedoch kaum selbst in der Hand. Anders bei der Verbrauchsstiftung; hier bleibt dem Stifter die Möglichkeit erhalten, die weitere Leitung der Stiftung mit geeigneten Personen während des gesamten Bestehens der Stiftung zu steuern und die Umsetzung seines Stiftungsziels mitzubestimmen.

Die steuerliche Behandlung der Stiftung selbst unterscheidet sich nicht von der klassischer Stiftungen. Auf Steuervorteile muss also nicht verzichtet werden, sofern die Verbrauchsstiftung denselben Anforderungen wie eine klassische Stiftung genügt, mithin gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Lediglich mit Blick auf den Spendenabzug ergibt sich die Verschiedenheit, dass das in eine Verbrauchsstiftung eingezahlte Stiftungskapital beim Stifter nur nach den allgemeinen Vorgaben zum Spendenabzug berücksichtigt werden kann (§ 10b Abs. 1a Satz 2 EStG).

Gleichwohl bietet die Verbrauchsstiftung eine – auch für private Stifter – interessante Alternative, wenn die Verwirklichung eines zeitlich begrenzten Vorhabens angestrebt wird. Sie eignet sich für Ziele, die im Augenblick von Bedeutung sind, nicht aber unbedingt Relevanz für die Ewigkeit haben.

Wir beraten Sie gerne in rechtlichen sowie steuerlichen Fragen zu Verbrauchsstiftungen und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.