Steuerbefreiung für das Familienheim – Was Sie wissen sollten

16.05.2018 – Das sogenannte Familienheim stellt für viele nicht nur den Lebensmittelpunkt, sondern auch ihren wertvollsten Vermögensgegenstand dar.

Aufgrund einer besonderen Steuerbefreiungsvorschrift kann ein Familienheim zwischen Ehegatten oder auf die nächste Generation teilweise bzw. vollständig steuerfrei verschenkt oder vererbt werden. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Die Schenkung oder das Vererben zwischen Ehegatten ist vollständig steuerbefreit, die Übertragung an Kinder ist in Erbfällen zum Teil steuerfrei. Gleichzeitig sind nur in Erbfällen Restriktionen einzuhalten, um die Steuerbefreiung nicht rückwirkend zu verlieren. Es lohnt sich deshalb, rechtzeitig über die Übertragung des Familienheimes nachzudenken.

Als Familienheim wird ein bebautes Grundstück bezeichnet, soweit es sich zum Zeitpunkt der Übertragung im EU/EWR-Raum befindet und darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Wohnung muss dabei die steuerliche Definition an eine Wohnung erfüllen, d.h. sie muss über klar abtrennbare Räume verfügen, die die Führung eines selbständigen Haushaltes ermöglichen (z.B. Küche, Bad, Dusche).

Wird ein Familienheim zu Lebzeiten an einen Ehegatten verschenkt, so ist diese Schenkung vollständig von der Schenkungsteuer befreit. Zusätzlich zur Übertragung des Grundstücks bzw. der Wohnung selbst sind auch sämtliche Vermögenstransfers steuerfrei, die mit dem Familienheim in Verbindung stehen. Dazu gehören Investitionen in Instandhaltung oder den Ausbau des Familienheimes genauso wie die Ablösung von Darlehen durch den jeweils anderen Ehegatten. Es müssen keine Behaltensfristen oder andere Restriktionen eingehalten werden.

Wird ein Familienheim im Rahmen eines Erbfalles übertragen, ist zu unterscheiden, ob der überlebende Ehegatte oder Kinder erben. Im Gegensatz zu einer Schenkung müssen Erben, damit sie die Steuerbefreiung behalten können, unmittelbar nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen und dort ihren eigenen Lebensmittelpunkt haben. Für Ehegatten ist dieser Erwerb wie auch bei der Schenkung vollständig steuerbefreit, Kindern steht der Erwerb von 200 qm steuerfrei zur Verfügung. Darüber hinaus bleibt der Erwerb für Kinder steuerpflichtig.

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