Sonderausgabenabzug für Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland nur bei Unentgeltlichkeit

11.12.2018 – (BFH, Urteil vom 22.3.2018, Az. X R 5/16)

Für den Sonderausgabenabzug bei Spenden ins EU-Ausland gibt es die zusätzliche Voraussetzung des strukturellen Inlandsbezugs. Generell muss eine Spende unentgeltlich erfolgen, d. h., ohne dass die spendende Person eine Gegenleistung erhält.

Sachverhalt

Für den Aufbau einer Kirche in Rumänien hat die Klägerin 15.000 € an die rumänische Pfarrgemeinde gespendet. Ihr Name wurde daher in den Altar eingraviert, in jeder Messe im Rahmen der Fürbitte sowie in einem Artikel der örtlichen Presse erwähnt. Sie wurde zur Weihung der Kirche eingeladen und erhielt Dankesurkunden. Für diese Spende wollte sie im Streitjahr 2010 einen Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG geltend machen. In den Punkten der Unentgeltlichkeit und des vorhandenen strukturellen Inlandsbezugs gab das Finanzgericht (FG) Köln der Klägerin Recht. Das Finanzamt hat Revision eingereicht.

Hintergrund Unentgeltlichkeit

Eine Spende muss ohne Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich fremdnützig, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls, verwendet wird. (Urteil des BFH vom 9.12.2014, Az. X R 4/11)

Hintergrund struktureller Inlandsbezug

Der Sonderausgabenabzug von Auslandsspenden erfordert den strukturellen Inlandsbezug nach § 10b Abs. 1 S. 6 EStG oder § 51 Abs. 2 AO. Es muss eine natürliche Person gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Alternativ kann die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen Deutschlands beitragen. Ob dieser Inlandsbezug europarechtskonform ist, wird in der Literatur breit diskutiert.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgt dem Urteil des FG Köln und deklariert die aufgezählten „Vorteile“ (Gravur des Namens in den Altar, Nennung in den Fürbitten und Einladung zu dem Weihefest) lediglich als Ausfluss der gemeinnützigen Mittelvergabe. Die namentliche Nennung – auch ohne Angaben zur Herkunft – im Altar und den Gottesdiensten wertet der BFH als Möglichkeit zur Ansehenssteigerung Deutschlands. Im Kernbereich der religiösen Tätigkeit der rumänischen Kirche ist ein gemeinnütziges Engagement erkennbar, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist. Der BFH geht davon aus, dass den meisten Gemeindemitgliedern und Gottesdienstbesuchern aufgrund der Berichterstattung in der lokalen Presse sowie der Einladung zur Weihung die Nationalität der Spenderin bekannt ist.

Praxishinweis

Es ist ratsam, von vorneherein auf eine mögliche Ansehenssteigerung Deutschlands zu achten sowie die notwendige Zuwendungsbestätigung einzuholen. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Körperschaft gehört, dass diese bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein. Bei einer bewusst öffentlichkeitswirksamen Spende eines Unternehmens könnte es eine andere Sichtweise auf die „Vorteile“ durch namentliche Nennung geben („Sponsoring“).

Kontakt

Kirsa Krüger
Tel: +49 30 208 88-1334
kirsa.krueger@mazars.de,

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.