Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Erhöhung der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO von 35.000 auf 45.000 Euro

11.12.2018 – (Bundesrat, Drucksache 308/18 vom 21.9.2018)

Steuerbegünstigte Körperschaften finanzieren ihre ideelle Tätigkeit meist durch wirtschaftliche Tätigkeiten. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht ist das grundsätzlich unproblematisch. Allerdings kann für die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaft- und Gewerbesteuer anfallen. Steuerlich relevant werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe allerdings erst, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von 35.000 Euro überschreiten.

Freigrenze als Entlastung von administrativen Aufgaben

Diese Freigrenze soll nun um 10.000 Euro erhöht werden. Damit könnten steuerbegünstigte Körperschaften künftig Umsätze in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bis zu 45.000 Euro im Jahr erzielen, ohne dass hierfür Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer anfällt. Der Bundesrat sieht die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO als wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten.

Erhöhung der Freigrenze zur Beibehaltung des Vereinfachungscharakters

Der Bundesrat hält eine Erhöhung des Betrags um 10.000 Euro für angemessen, damit die Vorschrift dem Vereinfachungscharakter weiterhin gerecht wird, und bittet die Bundesregierung, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten. Die letzte Erhöhung liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück.

Hinweis

Die Nichtaufgriffsgrenze gemäß R. 4.1 Abs. 5 KStR für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt ebenfalls 35.000 Euro und orientiert sich an der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO. Inwiefern es hier gegebenenfalls auch zu einer Erhöhung kommt, bleibt abzuwarten.

Kontakt

Dr. Katarina Günther
Tel: +49 30 208 88-1076
katarina.guenther@mazars.de

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.