Streitjahr war das Jahr 2007. Die KG behandelte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, Konzeptionierungskosten, Kosten für Emissionsunterlagen und Prospektgutachten, Rechtsberatung und Analyse von Zielfonds (sog. Etablierungskosten) als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt behandelte die Etablierungskosten demgegenüber als Anschaffungskosten der nachfolgend erworbenen Beteiligungen und lehnte einen Abzug somit ab. Die Klage der Gesellschaft war vor dem BFH erfolgreich. Die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten des Investitionsgegenstands behandelt wurden, seien ab Inkrafttreten des § 15b EStG (Verlustabzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle) im Jahr 2005 überholt. Die Kosten seien somit als Betriebsausgaben grundsätzlich abziehbar.
Für Jahre seit Inkrafttreten der spezielleren Vorschrift des § 15b EStG kann die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung nach Ansicht des BFH nicht mehr angewandt werden. Der BFH gibt seine langjährige Rechtsprechung auf. Mit § 15b EStG habe der Gesetzgeber Gestaltungen erfassen wollen, die dem Anleger zunächst hohe Verlustanteile, später aber Gewinnanteile vermitteln (Steuerstundungsmodelle). Diese Spezialvorschrift, nach der Anlaufverluste unter bestimmten Voraussetzungen nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Fondsbeteiligung ausgeglichen werden können, verdrängt die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 15b EStG im konkreten Fall nicht erfüllt sind. Das Urteil betrifft gewerbliche Fonds. Die Grundsätze gelten aber wohl ebenso für Immobilienfonds, da auch für diese § 15b EStG zur Anwendung kommt.
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