EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung von Vereinen

11.12.2018 – Der BFH bezweifelt die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen.
(BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) v. 21.6.2018, V R 20/17, veröffentlicht am 25.7.2018)

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich Sportvereine, die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringen, unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 132 MwStSystRL berufen können.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Golfclub, der aufgrund fehlender Regelungen zur Vermögensbindung im Falle der Auflösung nicht als gemeinnützig anerkannt wurde. Dieser Golfclub vereinnahmte neben den Mitgliedsbeiträgen gesondert berechnete Entgelte für verschiedene Leistungen. Dabei handelte es sich vor allem um die Nutzung des Platzes (Greenfee), die Überlassung von Bällen für das Abschlagstraining (Ballautomat) und die Teilnahme an Turnieren (Startgelder).

Das Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Für den Bereich der Startgelder für Veranstaltungen ergab sich dies daraus, dass das FA die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG mangels Gemeinnützigkeit des Klägers nach §§ 51 ff. AO als nicht gegeben ansah. Für die anderen Leistungen bestehe im nationalen Recht kein Befreiungstatbestand.

Demgegenüber bejahte das FG eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalen Recht, aber aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ergebe, auf den sich der Kläger unmittelbar berufen könne.

Die Zweifel des BFH

Der BFH zweifelt an der Rechtsauffassung des FG. Nach nationalem Recht könne nur der Bereich Startgelder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sein. Die anderen Leistungen würden von dieser Vorschrift von vornherein nicht erfasst. Grundsätzlich könnten die streitigen Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder und Caddys allerdings nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreit bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer. Für diese Leistungen stelle sich daher die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare Wirkung hat sowie welche Bedeutung dem Begriff der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ als unternehmerbezogener Voraussetzung zukommt. Sollte es sich um einen unionsrechtlich autonom auszulegenden Begriff handeln, wird der EuGH zudem ersucht zu klären, ob eine solche Einrichtung über Regelungen zur Vermögensbindung für den Fall ihrer Auflösung verfügen muss.

Bedeutung für die Praxis

Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung bejaht. Dies führte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen.

Kontakt

Kirsa Krüger
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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.