E-Commerce: EU-Parlament beschliesst Ende des Geoblockings

14.03.2018 – Neue Verordnung tritt noch 2018 in Kraft – Ausnahmen nur für urheberrechtlich
geschützte Inhalte

Nachdem im März 2018 bereits die Portabilitätsverordnung in Kraft getreten ist, die Geoblocking für kommerzielle Streaming-Dienste innerhalb der EU untersagt, wurde nun auch eine Regelung zum E-Commerce getroffen. Das EU-Parlament hat am 6.2.2018 mit großer Mehrheit die „Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts“ befürwortet. Hiernach dürfen Händler und Dienstleister Kunden aus anderen Mitgliedstaaten künftig nicht mehr pauschal den Zugang zu ihren Online-Portalen verwehren bzw. erschweren.

Weite Auslegung des Begriffs Geoblocking

Unter „Geoblocking“ versteht das EU-Parlament jegliche Formen der Zugangsdiskriminierung.

Ein in der Verordnung genanntes Beispiel ist die sogenannte „Länderumleitung“, wenn Nutzer automatisch auf die „nationale“ Version einer Website weitergeleitet werden, selbst wenn sie auf die Website eines anderen EU-Mitgliedstaats zugreifen möchten. In Zukunft soll nach dem Willen des EU-Gesetzgebers jeder Internetnutzer innerhalb der EU die Möglichkeit haben, selbst zwischen den einzelnen „Länderwebsites“ eines Unternehmens zu wählen. Auswirkungen hat dies vor allem in Bereichen, in denen Produkte oder Dienstleistungen innerhalb der EU zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden.

Explizit von der neuen Regelung betroffen sind auch Fälle, in denen Websites bestimmte Zahlungsmittel (zum Beispiel Kreditkarten) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht akzeptieren. Händler dürfen also nicht mehr verlangen, dass Kunden mit einer EC- oder Kreditkarte bezahlen müssen, die in einem speziellen Staat ausgestellt wurde.

Außerdem umfasst die Verordnung auch solche Fälle, in denen sich ein Nutzer aufgrund seines Wohnsitzes oder seines Aufenthaltsorts, von dem aus er die Verbindung aufbaut, nicht auf der Website registrieren kann.

Unternehmen sollen durch diese Regelungen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers größere Rechtssicherheit erhalten, wenn sie grenzüberschreitend Geschäfte betreiben.

Anwendungsbereich

Anbieter müssen nach der Neuregelung Online-Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat genauso behandeln wie einheimische Kunden, das heißt ihnen Zugang zu gleichen Preisen oder Verkaufsbedingungen gewähren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Der Zielort der Bestellung ist ein EU-Mitgliedstaat, den der Gewerbetreibende in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferziel ausweist; oder
  • der Kunde und der Verkäufer vereinbaren einen Ort zur Abholung in einem solchen EU-Mitgliedstaat.

Hierbei gilt: Verkäufer müssen zwar nicht in alle EU-Mitgliedstaaten liefern. Die Käufer sollen aber die Möglichkeit haben, das Paket an einem mit dem Händler vereinbarten Ort abzuholen.

Auch Cloud-Dienste, Data-Warehousing und Webhosting sind betroffen

Die Neuregelung kommt zudem zur Anwendung, wenn elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls betroffen sind. Sie gilt auch, wenn die erworbene Dienstleistung in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort erbracht wird, an dem der Anbieter tätig ist, wie z. B. Buchungsleistungen für Hotelunterbringung, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals, Sportveranstaltungen oder Freizeitparks.

Umleitung nur mit Zustimmung

Mit den neuen Bestimmungen sollen also Bürger im gesamten Binnenmarkt über das Internet ungehindert elektronische Geräte oder Konzerttickets kaufen oder ein Auto ebenso mieten können wie in ihrem Heimatland.

Nutzer dürfen nur dann auf ein nationales Portal umgeleitet werden, wenn sie der Umleitung „ausdrücklich zugestimmt“ haben. Auch soll dafür eine Voreinstellung in einem persönlichen Kundenkonto ausreichen. Die ursprünglich angesteuerte Website muss dabei aber weiterhin leicht zugänglich bleiben. Die neuen Verbote gelten nicht, wenn ihnen übergeordnete rechtliche Sperrpflichten entgegenstehen. Der Nutzer muss darauf aber hingewiesen werden.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte zunächst nicht betroffen

Digitale, urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Online-Spiele oder audiovisuelle und Transportdienstleistungen fallen nach Angaben des EU-Parlaments vorerst nicht unter die neuen Regeln. Es wurde allerdings eine Überprüfungsklausel in das Gesetz aufgenommen, die die EU-Kommission verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte.

Handlungsempfehlung

Die Verordnung tritt noch 2018 in Kraft. Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen international anbieten und die benannten oder andere Zugangsmaßnahmen nutzen, müssen schnellstens reagieren, ihre Websites bzw. Online-Angebote prüfen und diese gegebenenfalls an die neue Rechtslage anpassen.

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