BFH bestätigt: Keine Steuerbefreiung für Familienheim ohne zivilrechtlichem Eigentum

11.06.2018 – Das sog. Familienheim kann in Erbschaft- und Schenkungsfällen steuerfrei übertragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der BFH hat kürzlich zur Steuerbefreiung für Familienheime in Erbfällen Stellung genommen.

Für eine solche Steuerbefreiung muss in Erbfällen zunächst das Eigentum bzw. Miteigentum am Familienheim auf Todes wegen übertragen werden. Darüber hinaus muss der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst als Familienheim genutzt haben und die Immobilie muss sich im Inland, in der EU oder im EWR befinden. Nach dem Tod des Erblassers muss der Erbe ohne schuldhaftes Zögern das Familienheim für 10 Jahre zur Selbstnutzung beziehen.

Bisher war höchstrichterlich nicht geklärt, ob ein schuldrechtlich gesicherter Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim auch steuerbegünstigt ist.

Der BFH hat in seinem jüngsten Urteil vom 29.11.2017 – II R 14/16 klargestellt, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung des Eigentums oder Miteigentums streng auszulegen sind. Insbesondere komme es auf den zivilrechtlichen Begriff des Eigentums an. Dazu gehört vor allem die Eintragung im Grundbuch. Im Streitfall war eine entsprechende Eintragung der Erblasserin noch nicht erfolgt, so dass ihre Erben, trotz Nutzung als Familienheim kein zivilrechtliches Eigentum, sondern lediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf das Eigentum von Todes wegen erworben haben.

Die strenge Auslegung der Vorschrift gilt nicht bei Erwerben des Familienheims durch Schenkung an den anderen Ehegatten, da hier die Vorrausetzungen weniger strikt gefasst sind.

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