Bundesverfassungsgericht zu Regelungen zum Verlustuntergang

04.07.2017 – Die Regelungen zum Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften (§ 8c Abs. 1 KStG) sehen vor, dass, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb vorhandenen Verluste der Körperschaft in Höhe der Übertragung des Kapitals oder der Stimmrechte nicht mehr abziehbar sind.

Werden mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte an einen Erwerber übertragen, entfallen die bisher nicht genutzten Verluste vollständig. Liegen allerdings stille Reserven vor, bleiben die Verluste in Höhe der stillen Reserven erhalten. Ferner gibt es eine Regelung, wonach Übertragungen von Anteilen im Konzern unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Wegfall der Verluste führen.

Diese Regelungen hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 29.3.2017, veröffentlicht am 12.5.2017, in Teilen für verfassungswidrig erklärt.

Weitergehende Informationen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie in unserer Mandanteninformation

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