Nachträgliche Anschaffungskosten bei Beteiligungen im Privatvermögen

04.07.2017 – In der Praxis kommt es häufig zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die Frage, ob und wann nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung an einer GmbH vorliegen. Nachträgliche Anschaffungskosten führen regelmäßig zu einer Verringerung des Gewinns bzw. Erhöhung des Verlusts aus der Auflösung oder Veräußerung und damit über die Möglichkeit der Verlustverrechnung zu einer möglichen Steuerersparnis des Gesellschafters.

Neben verdeckten Einlagen zählen auch nachträgliche Aufwendungen für die Beteiligung zu den nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind. Dies trifft z. B. für Finanzierungsmaßnahmen (insbesondere Gesellschafterdarlehen) oder Finanzierungshilfen (insbesondere Bürgschaften) des Gesellschafters zu, wenn diese der GmbH in der Krise zugewandt worden sind oder der Gesellschafter diese vorher mit der Bestimmung hingegeben hat, sie in der Krise stehen zu lassen und nicht abzuziehen. Der BFH hatte bisher bei der Frage der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung darauf abgestellt, ob die Finanzierungsmaßnahme eigenkapitalersetzenden Charakter hatte und sich dabei an den Vorgaben der §§ 32a und 32b GmbHG zum Eigenkapitalersatz orientiert. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 wurden die Regelungen §§ 32a und 32b GmbHG allerdings ersatzlos gestrichen.

Der BFH will in einem Revisionsverfahren nun klären, ob sich die gesellschaftsrechtliche Veranlassung für steuerliche Zwecke auch nach ihrem Wegfall weiterhin nach diesen alten Grundsätzen richtet. Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.3.2015 – 9 K 962/14 E) war nämlich der Ansicht, dass die gesellschaftliche Veranlassung nach den Änderungen des MoMiG nicht länger an der Krisenbestimmtheit der Finanzierungshilfe zu messen sei.

Bevor der BFH sich grundlegend mit der Thematik auseinandersetzen will, hat er das BMF mit Beschluss vom 11.1.2017 (IX R 36/15) zum Verfahrensbeitritt und zur Stellungnahme aufgefordert.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.