Kein Ausschluss der Vorsteuerabzugsberechtigung bis 31.12.2015 bei nichtwirtschaftlicher Nutzung über 90 %

03.04.2017 – § 15 Abs. 1 S. 1 UStG eröffnet einem Unternehmer die Möglichkeit, die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend zu machen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung wird durch nationales Recht dahingehend eingeschränkt, dass gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UStG bei einer Lieferung, einer Einfuhr oder einem innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstandes, der von dem jeweiligen Unternehmer zu weniger als 10 % für dessen Unternehmen genutzt wird, der Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen ist.

Der EuGH hat zu der Frage, ob § 15 Abs. 1 S. 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar ist, Stellung genommen (Urteil v. 15.9.2016, C-400/15, MwStR 2016,835).

Im konkreten Fall wurde einem Landkreis der Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum 2008 für Gegenstände versagt, die zu 2,65 % unternehmerisch und zu 97,35 % hoheitlich (= nichtwirtschaftlich) genutzt wurden.

Der EuGH urteilte, dass § 15 Abs. 1 S. 2 UStG bei einer nichtwirtschaftlichen Nutzung von über 90 % keine Anwendung findet. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Ermächtigung, die es Deutschland erlaubt, eine von Art. 17 der Richtlinie 77/388/ EWG abweichende Regelung zu treffen, nur die nichtunternehmerischen, nicht jedoch die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten umfasst. Die gilt zumindest für den Zeitraum bis zum 31.12.2015.

Der BFH folgte der Auffassung des EuGH und ließ den Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall zu (Urteil v. 16.11.2016, XI R 15/13, DStR 2017, 99). Eine Berufung auf das (günstigere) Unionsrecht ist daher zulässig. Mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt II wird allgemein gerechnet, sodass die Finanzverwaltung die o. g. Grundsätze über den Einzelfall hinaus voraussichtlich anwenden wird.

Ab dem 1.1.2016 sind durch eine neue Ermächtigung 2099/1031/EU auch nichtwirtschaftliche Nutzungen von der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zulässigerweise umfasst. Eine unternehmerische Nutzung unter 10 % führt ab diesem Zeitpunkt zu einem kompletten Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.

Kontakt

Frederic Goux
Tel: +49 30 20 888-2538