Diskussionsentwurf BMF Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

29.03.2017 – Ende Februar veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen einen Diskussionsentwurf zur überarbeiteten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV). Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen und Neuerungen. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen Anpassungen infolge der Neufassung von § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung durch das BEPS-Umsetzungsgesetz. Kernpunkte mit hoher Praxisrelevanz sind u.a.:
  • Darstellung und Erläuterung einer (zwingend) quantitativ nachvollziehbaren Wertschöpfungsbeitragsanalyse und dementsprechend vorgenommener Gewichtung und Verteilung von Funktionen und Risiken (§ 1 Abs. 3 Satz 4 GAufzV-E); damit sollen subjektive Einschätzungen relevanter Funktionen und Risiken für die Beurteilung eines Geschäftsvorfalls künftig ausgeschlossen werden.
  • Verpflichtung zur Offenlegung der Suchstrategie des Steuerpflichtigen beim Einsatz von Datenbanken sowie Ermöglichung eines Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung auf die verwendete Datenbank wird in der Normenhierachie in die GAufzV-E befördert und ist damit allgemeingültig; die bisherige Regelung in den Verwaltungsgrundsätzen-Verfahren (3.4.12.4.) war formell nur für die Finanzverwaltung binden. Dadurch soll im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung eine zügige und effektive Vergleichbarkeitsprüfung ermöglicht werden (§ 4 Abs. 3 GAufzV-E).
  • Anpassung der Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Localfile, § 4 GAufzV-E) und ein Stammdokumentation (Masterfile, § 5 GAufzV-E) für die Unternehmensgruppe unter Aufnahme präziser Inhaltsvorgaben.
  • Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Localfile, § 4 GAufzV-E)
    • Allgemeine Informationen: Aufnahme von Auskünften zu Managementstruktur und Geschäftsstrategien (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 d) und e) GAufzV-E).
    • Verrechnungspreisanalyse: Angabe des Zeitpunkts der Verrechnungspreisbestimmung soll Einschätzung durch Finanzverwaltung ermöglichen, was zum Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung bekannt sein sollte und konnte (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b GAufzV-E); Auflistung und Beschreibung verwendeter vergleichbarer Geschäftsvorfälle (intern und extern) soll Beurteilung der tatsächlichen Vergleichbarkeit von Sachverhalten dienen, welche im Rahmen der Angemessenheitsdokumentation vom Steuerpflichtigen herangezogen wurden.
  • Stammdokumentation (Masterfile, § 5 GAufzV-E)
    • Aufnahme einer Anlage mit detaillierter Vorgabe ein-zelner Bestandteile der Stammdokumentation.
    • Finanzverwaltung erhofft sich Anhaltspunkte für Beurtei-lung der Verrechnungspreispolitik und die Möglichkeit zur Einschätzung wesentlicher steuerlicher Risiken auf-grund gewählter Verrechnungspreisgestaltungen einer multinationalen Unternehmensgruppe (§ 5 Abs. 1 S. 2 GAufzV-E).
    • Verankerung des Prinzips eine Unternehmensgruppe = eine Stammdokumentation eröffnet die Möglichkeit, ausländische Stammdokumentationen einzureichen (§ 5 Abs. 1 S. 2 GAufzV-E).
    • Aufwand des Steuerpflichtigen soll zum Nutzen in angemessenem Verhältnis stehen, Querverweise möglich (§ 5 Abs. 2 GAufzV-E).
  • Anhebung der Grenze für Dokumentationspflicht kleinerer Unternehmen (§ 6 Abs. 2 GAufzV-E) um 20% auf 6 Millionen Euro für die Lieferungen von Waren an nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG bzw. 600.000 Euro für die Erbringung anderer Leistungen an ebensolche.

Die Überarbeitung der GAufzV reflektiert die Umsetzung des im Rahmen des OECD BEPS Projektes erarbeiteten internationalen Konsenses in Bezug auf Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten. Einzelne Regelungen des Diskussionsentwurfes gehen unserer Auffassung nach allerdings über die im BEPS Projekt vorgesehenen Erfordernisse hinaus und könnten im Rahmen von Betriebsprüfungen zu substantiell erhöhten Nachweispflichten führen. Wir werden die Diskussionen mit Spannung verfolgen und Sie über die entscheidenden Neuerungen der endgültigen Fassung der GAufzV informieren.