DRS 20 – Änderungen aufgrund des CSR-Richtlinieumsetzungsgesetzes

27.09.2017 – Am 10.3.2017 hat der Bundestag das Umsetzungsgesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Mit diesem Gesetz geht eine Änderung der Anforderungen an die Berichterstattung im Konzernlagebericht für bestimmte Konzerne einher. In diesem Zusammenhang sind Anpassungen am DRS 20 zur Konzernlageberichterstattung notwendig. Bei den wesentlichen Änderungen handelt es sich um Ergänzung des Abschnitts „Konzernerklärung zur Unternehmensführung“, um Regelungen bzgl. der Angaben zum Diversitätskonzept sowie um Ergänzung des Standards um einen Abschnitt "Nichtfinanzielle Konzernerklärung“.

Gemäß Entwurf des Deutschen RechnungslegungsÄnderungsstandards Nr. 8 (E-DRÄS 8) zum DRS 20 müssen bestimmte Konzerne ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern. Diese Erklärung umfasst eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells unter Beachtung der Aspekte Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. In diesem Zusammenhang haben diese Konzerne Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Aspekte erforderlich sind. Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, die Mutterunternehmen sind, müssen ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern, sofern die folgenden Merkmale kumulativ zutreffen:

  1. Die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen erfüllen zusammen nicht die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung gemäß § 293 Abs. 1 HGB.
  2. Bei den in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
  3. Das Mutterunternehmen ist kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB.

Ferner müssen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die Mutterunternehmen sind, ihren Konzernlagebericht ebenfalls um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern, sofern die folgenden Merkmale kumulativ zutreffen:

  1. Die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen erfüllen zusammen nicht die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung gemäß § 293 Abs. 1 HGB.
  2. Bei den in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die nichtfinanzielle Konzernerklärung kann in den Konzernlagebericht integriert oder in einen besonderen Abschnitt innerhalb des Konzernlageberichts einfügt oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht bereitgestellt werden.

Von der Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung ist ein Mutterunternehmen befreit – unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften bzgl. der Aufstellung eines Konzernlageberichts –, wenn es zugleich ein Tochterunternehmen ist, das in den Konzernlagebericht eines anderen Mutterunternehmens einbezogen ist, und das andere Mutterunternehmen eine nichtfinanzielle Konzernerklärung offenlegt. Wenn ein Mutterunternehmen befreit ist, hat es seinen Konzernlagebericht diesbezüglich zu ergänzen. Ferner hat das Mutterunternehmen anzugeben, welches Unternehmen die nichtfinanzielle Konzernerklärung offenlegt und wo diese offengelegt wurde.

Der Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 8 (E-DRÄS 8) zum DRS 20 wurde am 20.6.2017 zur öffentlichen Konsultation herausgegeben, die Kommentierungsfrist endete am 14.8.2017.

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