Aktuelle Aspekte zum Inkrafttreten der CSR-Richtlinie

28.09.2017 – Mit dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) wird die EU-Richtlinie zur Erweiterung der Berichterstattung von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen (CSR-Richtlinie) umgesetzt. Das Gesetz wurde am 9.3.2017 verabschiedet und gilt rückwirkend ab 1.1.2017.

Ziel der CSR-Richtlinie ist es, die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen unabhängig von Branche und EU-Mitgliedsstaat auf ein vergleichbares Niveau anzuheben. Große Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen von öffentlichem Interesse, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro aufweisen und zugleich 500 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind nun verpflichtet, ihren Lagebericht selbst oder mittels Verweis um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern.

Die berichtspflichtigen Gesellschaften haben die Möglichkeit, anstelle einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu einem späteren Zeitpunkt auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen. Unternehmerische Verantwortung erhält durch die Umsetzung der CSR-Richtlinie eine neue Dimension in der Berichterstattung, die kurz- oder mittelfristig Ausstrahlungswirkung auf Unternehmen jeder Branche und Größe haben wird.

Auch in Krankenhäusern ist Nachhaltigkeitsmanagement bereits heute schon integrativer Bestandteil unternehmerischen Handelns. Steigender ökologischer und ökonomischer Druck durch Stakeholder und Patienten zwingt Krankenhäuser immer mehr, Kosten zu senken und gleichzeitig die medizinische Versorgung zu optimieren. Einige Krankenhäuser haben den „Green Hospital“-Gedanken bereits in medizinischer und ökologischer Hinsicht verwirklicht. So sind z. B. nachhaltiges Bauen, Holzpelletkessel und LED-Technik Gegenstand von Förderprogrammen einiger Bundesländer, um moderne Energiekonzepte im Krankenhaus nachhaltig umzusetzen. Aufbauend auf dem "Green Hospital"-Ansatz haben dagegen andere Krankenhäuser ein ganzheitliches Konzept unter dem Begriff „Blue Hospital“ weiterentwickelt.

Nachhaltigkeitsmanagement wird immer mehr zum Treiber von Wettbewerbsvorteilen auf dem hart umkämpften Krankenhausmarkt. Die Umsetzung der CSR-Richtlinie in nationales Recht ist die Abbildung eines bereits am Markt stattfinden Prozesses, dessen Transparenz und Information von Marktpartnern, Stakeholdern, Kunden bzw. Patienten und Investoren eingefordert wird.

Das Land Berlin will sich in seiner Berichterstattung zukünftig an den „weltweiten Nachhaltigkeitszielen“ ausrichten. Dies erfordert für alle Unternehmen im Einflussbereich des Landes Berlin eine systematische Auseinandersetzung mit dem Thema Corporate Social Responsibility (CSR) und betrifft u. a. folgende Komplexe:

  • Managementsysteme
  • CSR-Reporting
  • Berichtsprüfungen

Umfang der Berichtspflicht

Infolge der Umsetzung der CSR-Richtlinie haben Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, in welchem das Geschäftsmodell der Gesellschaft kurz zu beschreiben ist (§ 289c HGB n. F.). Die nichtfinanzielle Erklärung hat zumindest Angaben zur Umwelt, zu sozialen und Arbeitgeberfragen, zur Achtung der Menschenrechte, zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung und zur Diversität zu enthalten. Der Gesetzgeber nennt in § 289c Abs. 2 HGB n. F. zu jeder geforderten Angabe konkrete Sachverhalte. So können sich z. B. die Angaben zu den Umweltbelangen auf Treibhausgasemissionen, den Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen. Die Angaben bzgl. der Arbeitnehmerbelange können sich u. a. auf Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, die Arbeitsbedingungen, die Achtung der Rechte der Gewerkschaften, den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen.

Der Bericht sollte auch eine Beschreibung der Konzepte, der Ergebnisse und Risiken in Bezug auf die genannten Belange umfassen. Die Angaben zu den Konzepten müssen auch die angestrebten Ziele und die zu ihrer Erreichung geplanten oder ergriffenen Maßnahmen beinhalten. Wird zu einer der in § 289c Abs. 2 HGB n. F. geforderten Mindestangaben kein Konzept verfolgt, ist dies zu begründen.

Die Angaben sind in der nichtfinanziellen Erklärung zu machen, wenn diese für das Verständnis von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis, Lage des Unternehmens sowie für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten auf die nichtfinanziellen Aspekte erforderlich sind. Es ist auch über wesentliche Risiken zu berichten, die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Aspekte der nichtfinanziellen Erklärung haben oder haben werden.

Vor diesem Hintergrund sollten sich unmittelbar betroffene Unternehmen bereits jetzt mit dem Aufbau erforderlicher Prozesse und des nötigen Know-hows beschäftigen, um die Informationen zum Jahresabschluss 2017 bereitstellen zu können.

Weglassen nachhaltiger Angaben

Gemäß § 289e HGB n. F. dürfen Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung unterbleiben, soweit

  • sie künftige Entwicklungen oder Belange betreffen, über die Verhandlungen geführt werden,
  • sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und
  • ihr Weglassen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

Varianten der Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung

Die nichtfinanzielle Erklärung ist nach §§ 289b, 315b HGB n. F. Bestandteil des Konzern-/ Lageberichts. Die für die nichtfinanzielle Erklärung geforderten Angaben sind

  • im Lagebericht an geeigneten Stellen aufzunehmen oder
  • in einem besonderen Abschnitt des Lageberichts aufzunehmen, auf den dann an den einschlägigen Stellen im Lagebericht mit den nichtfinanziellen Angaben verwiesen werden darf.

Alternativ können die nichtfinanziellen Erklärungen auch in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht dargelegt werden, sofern

  • der gesonderte nichtfinanzielle Bericht zumindest inhaltlich die Vorgaben nach § 289c HGB n. F. erfüllt und
  • dieser entweder zusammen mit dem Lagebericht im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt wird oder
  • auf der Website der Gesellschaft spätestens sechs Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre veröffentlicht wird. In diesem Fall muss der Lagebericht eine Bezugnahme auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite enthalten.

Anforderungen an die Unternehmensleitung

Die Aufnahme von Nachhaltigkeitsaspekten in die Lageberichterstattung führt dazu, dass die bisher vergangenheitsorientierte Finanzberichterstattung eine zukunftsorientierte Gewichtung im Sinne der Stakeholder erhält. Zukünftig geht es in der Berichterstattung auch darum, die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten und -entscheidungen im Hinblick auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, sofern diese Angaben für das Verständnis von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis, Lage des Unternehmens sowie für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten notwendig sind, darzustellen. Dies ist allerdings erst dann möglich, wenn notwendige interne Kontrollen und Prozesse implementiert sind. Die zu berichtenden Informationen in der nichtfinanziellen Erklärung müssen – wie auch die Angaben im Lagebericht – verlässlich und ausgewogen sowie klar und übersichtlich sein.

Über Risiken und Chancen ist ausgewogen zu berichten. Aus diesem Grund stellt sich für den Unternehmer bei der Aufstellung des Lageberichts nicht mehr nur die Frage, welche Risiken im geschäftlichen Umfeld bestehen, sondern viel eher hat sich die Geschäftsführung künftig die Frage zu stellen, welche Auswirkungen unternehmerische Entscheidungen auf CSR-Aspekte haben.

Die Unternehmensleitung hat den Lagebericht, bei gesonderter Berichterstattung den Lagebericht und den gesonderten Bericht, nach Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Anforderungen an den Aufsichtsrat

Die Prüfungspflicht nimmt im deutschen Unternehmensrecht eine zentrale Rolle ein. Jahresabschluss und Lagebericht stellen nach dem Willen des Gesetzgebers ein zentrales Instrument dar, um Stakeholder, Arbeitnehmer und die interessierte Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren. Die dort enthaltenen Informationen und Daten müssen verlässlich und vertrauenswürdig sein.

Gemäß § 171 Abs. 1 AktG a. F. hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Die Prüfung des Aufsichtsrats umfasst die Zweckmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzberichterstattung. Die Prüfung darf auch nicht ausschließlich auf den Prüfungsausschuss übertragen werden oder dessen Ergebnis über die Jahresabschlussprüfung ungeprüft übernommen werden. Werden Konzern-/Jahresabschluss und Konzern-/Lagebericht durch einen Abschlussprüfer geprüft, so kann sich der Aufsichtsrat auf dessen Ergebnis über die Abschlussprüfung stützen. Allerdings darf das Ergebnis des Abschlussprüfers nicht nur vom Aufsichtsrat übernommen werden.

Gemäß § 171 Abs. 1 AktG n. F. hat der Aufsichtsrat künftig gleichermaßen auch die nichtfinanzielle Erklärung zu prüfen. Eine bloße Kenntnisnahme der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat reicht aufgrund der normativen Verankerung nicht aus. Die nichtfinanzielle Erklärung ist zweckmäßig, wenn die Angaben wirtschaftlich sinnvoll sind. Die Ordnungsmäßigkeit ist dann gegeben, wenn die einschlägigen Anforderungen des Handelsgesetzbuchs eingehalten wurden.

Die nichtfinanzielle Erklärung ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung. Dem Aufsichtsrat fehlt damit eine für sein Prüfungsergebnis gewichtige Entscheidungsgrundlage. Der Aufsichtsrat kann jedoch eine freiwillige inhaltliche Prüfung mit einem Wirtschaftsprüfer vereinbaren. Dabei ist er frei, den Prüfungsumfang und die Prüfungssicherheit mit dem Abschlussprüfer zu vereinbaren.

Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer

Die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung ist nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Es ist lediglich zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung abgegeben worden ist. Dies führt dann zu Problemen, wenn die Berichterstattung der nichtfinanziellen Erklärung in einem gesonderten Bericht bis zu vier Monate nach dem Abschlussstichtag erfolgt. Findet die Haupt- oder Gesellschafterversammlung vor Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung statt, so kann der Abschlussprüfer dennoch einen wirksamen Bestätigungsvermerk erteilen, auf dessen Grundlage wirksame Beschlüsse gefasst werden können.

Die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung ist keine originäre Vorbehaltsaufgabe des Abschlussprüfers, allerdings ist dieser vorrangig für eine solche Prüfung geeignet, da er bereits ausreichende Kenntnisse über das Unternehmen und die dort implementierten Prozesse besitzt. Die Prüfung kann sich nur auf die Ordnungsmäßigkeit der nichtfinanziellen Erklärung beziehen, nicht auf deren Zweckmäßigkeit. Der Abschlussprüfer gibt kein Urteil über die Qualität der nichtfinanziellen Leistung des Unternehmens, sondern über die Übereinstimmung der Angaben mit den gesetzlichen Anforderungen ab.

Prüfungsumfang und Prüfungsintensität finden ihren Niederschlag im Prüfungsvermerk über die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung, welcher für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, zwingend offenzulegen ist.

Sanktionen und Bussgeld

Der Gesetzgeber hat in § 331 Nr. 1 HGB n. F. die unrichtige Darstellung der Angaben zum Lagebericht um die Angaben zur nichtfinanziellen Erklärung erweitert. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hiervon betroffen sind die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs oder Aufsichtsratsmitglieder, die die Verhältnisse der Gesellschaft im Lagebericht und in der nichtfinanziellen Erklärung unrichtig oder verschleiert wiedergeben.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt dagegen vor, wenn die Vorgaben der §§ 289 ff. HGB n. F. über den Inhalt des Lageberichts oder der nichtfinanziellen Erklärung nicht beachtet werden. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB n. F. können die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder Mitglieder des Aufsichtsrats mit einer Geldbuße von bis zu 2 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils belangt werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.