Anpassungsbedarf bei Pensionsrückstellungen zum Jahresende

27.10.2017 – Weitgehend unbemerkt blieb ein BMF-Schreiben vom 9.12.2016 zum Pensionsalter. Danach ist grundsätzlich das schriftlich fixierte Pensionsalter maßgebend. Das gilt auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern.

In Fällen, in denen aufgrund des Mindesteintrittsalters eine Rückstellung bisher nicht zu berücksichtigen war, kann zum Ende des ersten nach dem 9.12.2016 beginnenden Wirtschaftsjahres ein Wahlrecht zur Passivierung ausgeübt werden, soweit mit einer Beschäftigung des Berechtigten bis zu diesem Alter gerechnet werden kann. Zu beachten ist, dass bei Neuzusagen nach dem 9.12.2016 (insoweit) eine vGA unterstellt wird, als eine geringere vertragliche Altersgrenze als 67 Jahre vereinbart wurde. Bei Altzusagen ist für eine etwaige Berechnung das Renteneintrittsalter 65 zugrunde zu legen. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Nachweises der Fremdüblichkeit eines geringeren Pensionsalters.

Einschneidende Änderungen ergeben sich bei Gesamtversorgungszusagen. Als Gesamtversorgungszusage wird eine Zusage bezeichnet, bei der eine Gesamtrente als Versorgungsziel vereinbart wird, auf die (z. B.) die gesetzliche Rente angerechnet wird. Zu dieser Rentenform sind zwei BAG-Urteile (3 AZR 11/10 und 3 AZR 897/12) zum Renteneintrittsalter ergangen, die nun mit dem BMF-Schreiben umgesetzt werden. Ist in einer Gesamtversorgungszusage auf das 65. Lebensjahr abgestellt, ist dies so zu deuten, dass damit die Regelaltersgrenze (nunmehr also 67 Jahre) gemeint war. Auch hier gilt jedoch, dass bilanzsteuerlich das schriftlich fixierte Pensionseintrittsalter maßgebend ist. Soll nun eine Änderung (von 65 auf 67) erfolgen, ist dafür die Schriftform erforderlich. Die Änderung kann schriftlich bis zum Ende des nach dem 9.12.2016 beginnenden Wirtschaftsjahres erfolgen (Übergangsfrist). Nach Ablauf der Übergangsfrist nicht angepasste Betriebsrenten (in denen auf die Regelaltersgrenze von 67 gem. BAG abgestellt wird, aber schriftlich (unverändert) das 65. Lebensjahr als Renteneintrittsjahr vereinbart ist), können bilanzsteuerlich nicht mehr berücksichtigt werden uns sind daher gewinnerhöhend aufzulösen. 

Ergibt sich auch bei anderen betrieblichen Zusagen Auslegungsbedarf, weil Wortlaut und Auslegung nicht übereinstimmen, könnte eine Dokumentation der arbeitsrechtlichen Auslegung oder gar Anpassung der Vereinbarung sinnvoll sein.  

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.