Übernahme von Gründungskosten durch die GmbH

30.08.2016 – Bei der Gründung einer GmbH können sich aus steuerlicher Sicht Risiken ergeben.

Das trifft zu, wenn die neu zu gründende GmbH selbst die Kosten ihrer Gründung (oft auch ohne zahlenmäßige Begrenzung) übernimmt, obwohl eigentlich die Gesellschafter dazu zivilrechtlich verpflichtet sind (BFH 11.2.1997, I R 42/96).

Durch eine Regelung in der Satzung der GmbH, dass die Gesellschaft die Kosten bis zu einem bestimmten, in der Höhe definierten Gesamtbetrag trägt, kann dieses steuerliche Risiko vermieden werden, wobei Beträge, die noch nicht genau zu beziffern sind, zu schätzen sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (19.11.1998, 3 K 231/95) konkretisiert weiter, dass es nicht ausreicht, die Kosten, aus denen sich der Aufwand zusammensetzt, ihrer Art nach im Einzelnen namentlich zu benennen. Es verlangt vielmehr eine Zusammenfassung der einzelnen Kosten als Gesamtbetrag, damit auf einen Blick die Gesamtbelastung der GmbH zu erkennen ist.

Jüngst hatte das OLG Celle (Beschluss vom 11.2.2016, 9 W 10/16) Gelegenheit, sich diesem Thema aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu nähern. Es bemängelte zum einen, dass die ungeschriebene Obergrenze von 10 % des Stammkapitals überschritten wurde und hält dies für unzulässig. Zum anderen hält das OLG Celle den „Gründerlohn für die Gesellschafter“, der gelegentlich als abzugsfähig vorgeschlagen wird, für unzulässig, da andernfalls dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet werde. Bis zu einer Entscheidung des BGH in ähnlichen Fällen sollte neben der Bezifferung der Höhe der Kosten (mit max. 10 % des Stammkapitals) auch deren Art konkretisiert und abschließend aufgelistet werden. Andernfalls ist nach Ansicht des OLG Celle eine Eintragung der GmbH ins Handelsregister nicht möglich. Vor einer Eintragung besteht eine GmbH als solche nicht. Vielmehr haften die für die GmbH Handelnden persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.

Probleme dürften sich in diesem Zusammenhang auch bei der GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 (1a) GmbHG ergeben, da das Musterprotokoll abgeändert werden müsste, wenn die Vorgaben des OLG erfüllt werden sollen. Bei einer Abänderung des Musterprotokolls ist das vereinfachte Verfahren wiederum nicht mehr anwendbar.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.