Tonnagesteuer in Deutschland

11.10.2016 – Die Tonnagesteuer nach § 5a EStG ist keine eigenständige Steuer, sondern eine Methode zur Gewinnermittlung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr. Anstelle des tatsächlichen Gewinns wird dabei der Gewinn pauschal nach Größe des Schiffes ermittelt.

Eingeführt wurde die Tonnagesteuer im Jahr 1999 zur Unterstützung des deutschen Schifffahrtstandorts, der nach dem Wegfall von Subventionen für den Betrieb von Handelsschiffen immer unattraktiver geworden war. Die Tonnagesteuer als Gewinnermittlungsmethode ist nicht auf Schiffe unter deutscher Flagge beschränkt, sondern kann auch bei Schiffen unter ausländischer Flagge zur Anwendung kommen. Mit ihrer Nutzung sind auch Gewinne aus der Veräußerung des Schiffes abgegolten.

Die anzusetzenden Werte für die Schiffsgröße (in Nettotonnen) sind sehr gering. Als Folge ergeben sich nur ein geringer steuerlicher Gewinn und somit eine geringe Steuerlast. Die Besteuerung erfolgt nach dieser Gewinnermittlungsmethode allerdings auch dann, wenn aus dem Betrieb des Schiffes kein Gewinn erzielt wird; Verluste können nicht geltend gemacht werden.

Voraussetzungen und Tarife

Sofern die Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt sind, kann auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung auf Basis der Nettoraumzahl, also der "Größe" des Schiffes, und völlig unabhängig vom Jahresergebnis erfolgen.

Voraussetzungen zur Nutzung der Tonnagesteuer liegen vor bei:

  • Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
  • Beförderung von Personen oder Gütern
  • Geschäftsleitung im Inland
  • Eintragung des Schiffes in einem inländischen Seeschiffsregister
  • Die Bereederung des Schiffes im deutschen Hoheitsgebiet.
  • Zum Betrieb von Handelsschiffen gehört auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet werden (Timecharter)

Der Gewinn pro Tag ermittelt sich wie folgt:

  • 0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen
  • 0,69 Euro für die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen
  • 0,46 Euro für die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen
  • 0,23 Euro für die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage

Ausnahmen:

Nicht von der Tonnagesteuer begünstigt sind:

  • Bareboat Charter
  • Shipmanagement für Dritte (ohne Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft)
  • Versorgungsfahrten ausgehend von deutschen Häfen (nicht im internationalen Verkehr)

Kombimodell

Der Antrag auf die Option zum Wechsel zur Tonnagesteuer ist seit dem Jahr 2006 nur mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr möglich, in dem das Schiff in Dienst gestellt wird. Wird kein Antrag für die Tonnagegewinnermittlung gestellt, kommt diese Option erst wieder für das 11. Wirtschaftsjahr nach Indienststellung des Schiffes in Betracht.

Bis Ende 2006 war es möglich, das alte Verlustzuweisungsmodell mit der neuen Tonnagesteuer zu kombinieren – das sogenannte Kombimodell. Hierdurch wurde erst die Steuerlast durch Verluste gemindert und nach drei Jahren durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart nur noch die geringe Tonnagesteuer gezahlt.

Als Problem beim Kombimodell kann sich der sogenannte Unterschiedsbetrag erweisen (siehe eigener Unterpunkt).

Unterschiedsbetrag

Beim Wechsel eines Schiffes von der "normalen" Gewinnermittlung zur Tonnagebesteuerung sind die stillen Reserven des Schiffes aufzudecken. Dies geschieht durch die Ermittlung eines sogenannten Unterschiedsbetrags: den Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert (Marktwert) des Schiffs zum Zeitpunkt des Wechsels zur Tonnagesteuer. Solche stillen Reserven können auch in den Fremdwährungsdarlehen aus der Schiffsfinanzierung vorhanden sein.

Der ermittelte Unterschiedsbetrag ist spätestens beim Verkauf des Seeschiffes oder Tilgung des Darlehens oder bei Verkauf der Beteiligung aufzulösen und zu versteuern. Der Unterschiedsbetrag ist ebenfalls bei einer Rückkehr zur normalen Gewinnermittlung ratierlich zu versteuern. Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages unterliegt in voller Höhe der Gewerbesteuer.

Bei einer sofortigen Wahl der Tonnagesteuer im Jahr der Indienststellung fällt kein Unterschiedsbetrag an.

Gewerbesteuerliche Kürzung

Sofern der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb nicht der Tonnagesteuer unterliegt, ist der Gewinn aus dem Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr gleichwohl gewerbesteuerlich begünstigt: So ist der Gewerbeertrag um 80 Prozent des Gewinns aus dem Einsatz von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen. Hierzu gehören auch Veräußerungsgewinne. Nach der Rechtsprechung gilt die Kürzung nicht für die Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Schiffsverkauf. Für den Fall, dass vor dem Schiffsverkauf ein Wechsel zur Normalbesteuerung stattgefunden hat, ist die Kürzung umstritten. Hierzu liegt derzeit noch kein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor.

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Der Wechsel von der "Normalbesteuerung" hin zur Tonnagesteuer ist unter dem Abschnitt "Kombimodell" beschrieben. Die Voraussetzung für diesen Wechsel ist ein wirksamer Antrag auf Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer.

Beim Wechsel von der Tonnagesteuer zurück zur normalen Gewinnermittlungsmethode (Rückoption) ist das Schiff mit dem Teilwert anzusetzen. Im Falle der Rückoption sind die noch vorhandenen Unterschiedsbeträge zu mindestens 20 Prozent jährlich aufzulösen (§ 5a Abs. 4 Nr. 1 EStG). Für das Seeschiff ist ein Teilwert zu ermitteln. Die Finanzverwaltung lehnt die laufende Abschreibung auf einen erhöhten Teilwert derzeit ab; der Teilwert wirkt sich dann erst bei Schiffsveräußerung aus.

Voraussetzung für die Rückoption ist der Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist. Zudem führt der Wegfall einer der genannten Voraussetzungen dazu, dass die Tonnagesteuer nicht mehr angewandt wird.