Ihr Wille im Notfall

Neben einer individuellen und klug gestalteten letztwilligen Verfügung gehören die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung zu den Säulen der verantwortungsvollen Vorsorgeplanung.

Rechtzeitig vorsorgen

Durch Krankheit, Unfall oder im Alter kann jeder Mensch in die Situation geraten, selbst nicht mehr handeln und keine Entscheidungen mehr treffen zu können. Für diesen Fall können Sie rechtzeitig selber bestimmen, wer für Sie handeln soll. Legen Sie in einer Patientenverfügung Ihre Wünsche zur medizinischen Behandlung und Versorgung fest und erteilen Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung stellt eine vorweggenommene Willenserklärung von uneingeschränkt geschäftsfähigen Personen für den Fall einer möglichen späteren Entscheidungsunfähigkeit dar. Damit können Sie im Voraus festlegen, ob und inwieweit Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.

Die Patientenverfügung muss zwingend schriftlich erklärt werden. Eine eigenhändige Unterschrift am Ende der Patientenverfügung ist zu empfehlen, außerdem kann eine Beurkundung durch einen Notar sinnvoll sein. Um sicherzustellen, dass Ihr Wille in klare und unmissverständliche Worte gefasst wird, können Sie auch die gesamte Patientenverfügung durch den Notar erstellen lassen.

Ihre Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an Ihre behandelnden Ärzte, die dadurch an Ihre Vorgaben gebunden sind. Liegt keine Patientenverfügung vor, so kann Ihr Behandlungsteam nur nach Ihrem mutmaßlichen Willen handeln. Ihr mutmaßlicher Wille kann dabei aus früheren schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, Ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen sowie Ihren sonstigen persönlichen Wertvorstellungen abgeleitet werden. Im Zweifelsfall geht Ihr Behandlungsteam davon aus, dass Sie als Patient gerettet werden wollen und ergreift lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen. Sollten Sie eine solche Behandlung nicht wünschen, so muss dies ausdrücklich in Ihrer Patientenverfügung festgehalten werden.

In einem Ernstfall ist es notwendig, dass Ihre Patientenverfügung schnell gefunden wird. Dazu ist es ratsam, das Original an einem sicheren, leicht auffindbaren Ort aufzubewahren und z. B. durch eine Notfallkarte in der Brief- oder Handtasche auf die Existenz und den Verwahrungsort der Patientenverfügung hinzuweisen. Außerdem können Sie die Patientenverfügung auch im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Dies gilt allerdings nur, wenn sie mit einer Vorsorgevollmacht verbunden ist. Eine Hinterlegung im zentralen Vorsorgeregister oder einer sonstigen öffentlichen Stelle ist nicht möglich.

Bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung sollten Sie unbedingt auf eine eindeutige Formulierung achten. Allgemeine Aussagen, wie z. B. „erträgliches Leben“ oder „unwürdiges Dahinvegetieren“, sollten Sie vermeiden. Sie muss so formuliert werden, dass Ihr Wille in Bezug auf Ihre Behandlung und weitere medizinische Maßnahmen für Ihre Ärzte und Ihr Behandlungsteam unmissverständlich und sicher festgestellt werden kann.

Vorsorgevollmacht

Damit Ihre Patientenverfügung dem Behandlungsteam vorgelegt und Ihr Wille auch umgesetzt werden kann, sollten Sie einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen. In dieser können Sie bestimmen, wer Sie in Gesundheits- oder Vermögensangelegenheiten oder in Bezug auf Ihre Aufenthaltsbestimmung vertreten darf oder eine sogenannte Generalvollmacht erteilen, die sich auf alle Bereiche des Lebens ausdehnt. Da die Vorsorgevollmacht einen weiten Wirkungskreis abdeckt, sollten Sie möglichst Ihre persönliche Unterschrift von einem Notar beglaubigen lassen. Dafür fallen nur geringe Gebühren an. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Selbst wenn Sie Angehörige haben, die für Ihre Angelegenheiten Sorge tragen möchten, müssen diese erst durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Sie stellt eine Überwachungsmaßnahme für eine erkrankte volljährige Person dar, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Für diesen Fall ist grundsätzlich die Bestellung der Betreuung von Gericht vorgesehen. Besteht jedoch eine Betreuungsverfügung, so hat diese Vorrang, soweit der Bevollmächtigte die Angelegenheiten ebenso gut wie ein Betreuer bestellen kann. Der Umfang der Vollmacht kann dabei von Ihnen festgelegt werden. Sie können entweder eine Generalvollmacht erteilen, die alle Aufgabenkreise einschließt, oder eine Einzelvollmacht, in der Sie die konkreten Aufgaben des Betreuers bestimmen.

Lassen Sie sich für die Erstellung Ihrer Patientenverfügung, Ihrer Vorsorgevollmacht und Ihrer Betreuungsverfügung professionell beraten. Wir unterstützen Sie gerne dabei und erstellen gemeinsam mit Ihnen rechtlich verbindliche und Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende Verfügungen.

Document

Mandanteninformation - Patientenverfügung