IASB verabschiedet Änderungen an IFRS 4
Bedingt durch die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem geplanten neuen Standard für Versicherungsverträge, der nach dem Arbeitsplan des IASB voraussichtlich in 2017 verabschiedet werden soll, ergeben sich ohne diese Änderungen an IFRS 4 für einen Übergangszeitraum höhere Ergebnisvolatilitäten, Bilanzierungsanomalien sowie ein doppelter Umstellungsaufwand. Der IASB hat daher zwei optionale Ansätze in den überarbeiteten IFRS 4 aufgenommen:
- Überlagerungsansatz (overlay approach):
Ein Unternehmen, das Versicherungsverträge nach IFRS 4 ausgibt, kann den aus der Anwendung von IFRS 9 resultierenden Ergebniseffekt aufgrund der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Ergebnis ausgliedern, sofern die Vermögenswerte nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden.
- Aufschubansatz (temporary exemption from applying IFRS 9):
Ein Unternehmen, dessen vorherrschende Aktivität die Ausgabe von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 ist, kann von einer temporären Ausnahme bei der Anwendung von IFRS 9 Gebrauch machen. Die Verschiebung der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen endet für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.
Unternehmen wenden den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte an, sobald diese das erste Mal IFRS 9 anwenden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für den Aufschubansatz ist die Berichtsperiode, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt.
Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.