IASB verabschiedet Änderungen an IFRS 2

21.10.2016 – Der IASB hat am 20. Juni 2016 Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung verabschiedet. Die Änderungen betreffen die Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen. Folgende Aspekte werden dadurch klargestellt bzw. neu geregelt:

Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen bei der Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich

Die geänderten Paragraphen IFRS 2.30 bis IFRS 2.33 sowie die neu hinzugefügten Paragrafen IFRS 2.33A–D enthalten nunmehr die Klarstellung, wonach die Behandlung von in bar erfüllte anteilsbasierte Vergütungen analog der Behandlung von durch Eigenkapitalinstrumente erfüllte anteilsbasierte Vergütungen erfolgen soll. Dies wurde in der Praxis mitunter unterschiedlich ausgelegt, da die in IFRS 2 enthaltene Definition für den beizulegenden Zeitwert für die Bewertung von durch Eigenkapitalinstrumente erfüllte anteilsbasierte Vergütungen von der allgemeinen Definition des beizulegenden Zeitwerts gem. IFRS 13 abweicht. Für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für in bar erfüllte anteilsbasierte Vergütungen war folglich nicht eindeutig, ob die Definition des IFRS 2 oder des IFRS 13 heranzuziehen ist. Mit der Änderung an IFRS 2 wird nun klar geregelt, dass die Bewertungsvorschriften für beide Arten von anteilsbasierten Vergütungen gelten. Demnach sind auch bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich Marktbedingungen und Nicht-Ausübungsbedingungen im beizulegenden Zeitwert sowie Dienstbedingungen und marktunabhängige Leistungsbedingungen im Mengengerüst zu berücksichtigen.

Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die unter Steuereinbehalt zum Nettobetrag erfüllt werden

Hat ein Unternehmen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungen, bei denen Eigenkapitalinstrumente gewährt werden, eine anfallende Steuer direkt an die Steuerbehörde – in bar – zu begleichen, werden dem Arbeitnehmer nur in Höhe des Nettobetrags Eigenkapitalinstrumente gewährt. In Höhe der Steuerzahlung liegt eine Barzahlung vor, für die die Regelungen für anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich naheliegend wären. Der IASB hat jedoch mit der Neuregelung in IFRS 2.33E–H klargestellt, dass diese anteilsbasierten Vergütungen unter Steuereinbehalt wie als durch Eigenkapitalinstrumente erfüllte anteilsbasierte Vergütungen zu klassifizieren sind, vorausgesetzt, diese wären auch ohne den Steuereinbehalt derart klassifiziert worden.

Bilanzierung eines Wechsels von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen zu in Eigenkapitaltiteln erfüllten anteilsbasiertern Vergütungen

Der Wechsel von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich zu einer Erfüllung durch Eigenkapitalinstrumente aufgrund von Änderungen der Vereinbarungen war – anders als der umgekehrte Fall – bislang in IFRS 2 ungeregelt. In Anhang B zu IFRS 2 wurden hierfür mit 44A–C neue Regelungen hinzugefügt. Danach ist zum Zeitpunkt des Wechsels die Verbindlichkeit, die für die anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich angesetzt wurde, auszubuchen. Gleichzeitig ist die anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente in Höhe des beizulegenden Zeitwerts (nach Maßgabe der bis dahin erbrachten Leistung) zu erfassen. Der Unterschied zwischen dem Buchwert der Verbindlichkeit und dem im Eigenkapital erfassten Betrag ist erfolgswirksam zu vereinnahmen.

Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Eine rückwirkende Anwendung ist nur dann gestattet, wenn keine späteren besseren Erkenntnisse hinzugezogen werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.