Eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II einer Personengesellschaft ist keine Gewährung von Gesellschaftsrechten

Anders als das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sieht der BFH die Einbringung eines Wirtschaftsgutes in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem Kapitalkonto II als Einlage an und behandelt diesen Vorgang nicht als ein entgeltliches Geschäft mit der Folge, dass keine Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes vorliegen.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück der Personengesellschaft übertragen. Er erhielt dafür eine Gutschrift ausschließlich auf dem Kapitalkonto II. Der Anteil des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft sowie seine Gewinnbezugs- und Stimmrechte richteten sich allein nach dem Kapitalkonto I.

Sollen Wirtschaftsgüter, Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile steuerneutral, also ohne Aufdeckung stiller Reserven, auf eine Personengesellschaft übertragen werden, müssen dem Einbringenden für die Einbringung Gesellschaftsrechte gewährt werden. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Gewährung solcher Gesellschaftsrechte auch dann gegeben ist, wenn dem Einbringenden der Gegenwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter auf dem sogenannten Kapitalkonto II gutgeschrieben wird (BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011, Tz. I. 2.). Das Kapitalkonto II ist in der Regel ein variables Konto, das auch dann zum Eigenkapital des Gesellschafters zählt, wenn darauf bspw. Verluste der Personengesellschaft gebucht werden. Die Finanzverwaltung sah es bisher als ausreichend an, wenn bei einer Einbringung die Buchung des Einbringungsvorganges über das Kapitalkonto II erfolgte.

Dieser Sichtweise ist der BFH nun entgegengetreten. Erfolgt somit bei einer Einbringung eines Wirtschaftsgutes in eine Personengesellschaft die Gegenbuchung über das Kapitalkonto II, liegt nach Auffassung des BFH eine Einlage vor und nicht eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Maßgebend ist nach Auffassung des BFH für die Beurteilung, ob ein Kapitalkonto Gesellschaftsrechte gewährt, die Vermittlung von Anteilen am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten. Diese werden im Regelfall nicht über das Kapitalkonto II abgebildet, sondern über das Kapitalkonto I. Nicht entschieden hat der BFH, wie zu urteilen wäre, wenn der Wert des eingebrachten Wirtschaftsgutes nicht nur dem Kapitalkonto II, sondern auch dem Kapitalkonto I gutgeschrieben worden wäre. Da ein solcher Sachverhalt nicht vorlag, hatte der BFH über diese sehr strittige Frage nicht zu entscheiden.

Die Sichtweise des BFH ist deutlich restriktiver als die bisherige Sichtweise der Finanzverwaltung. Es ist zu erwarten, dass die entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung korrigiert wird. Ein Nichtanwendungserlass des BMF oder eine gesetzliche Klarstellung zum Beibehalt der bisherigen Rechtsauffassung des BMF ist eher unwahrscheinlich. Rechtssicherheit wird man demnächst nur über die eindeutige Buchung des Einbringungsvorganges über das Kapitalkonto I erlangen können.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.