5 %-Besteuerung auch bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen

30.08.2016 – § 8b KStG sieht vor, dass eine dividendenempfangende Kapitalgesellschaft die Dividenden grundsätzlich steuerfrei stellen kann. Ausnahmen gelten bei sogenannten Streubesitzdividenden. § 8b Abs. 5 KStG sieht zugleich vor, dass 5 % der Dividendenbezüge als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind, mit der Folge der vollen Besteuerung.

Diese Pauschalregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eigentlich Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen, steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber geht für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Beteiligungen allerdings den Weg der vollen Abzugsfähigkeit. Sozusagen als Ausgleich erfolgt die vorgenannte 5 %-Besteuerung.

Nach wie vor ist nicht geklärt, ob die 5 %-Besteuerung auch bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen Anwendung findet, u. a. dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass eine Besteuerung in dem Land des Dividendenempfängers grundsätzlich zu unterbleiben hat. Das Finanzgericht Saarbrücken hat nun mit Urteil vom 24.3.2015 die Auffassung vertreten, dass § 8b Abs. 5 KStG auch für Dividenden gilt, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich steuerfrei sind. Im zu beurteilenden Fall hatte eine deutsche GmbH eine Tochtergesellschaft in China und eine Tochtergesellschaft in der Türkei jeweils mit Mehrheitsbeteiligung. Sie erhielt von beiden Gesellschaften jeweils beträchtliche Dividendenbeträge, ca. € 26 Mio. in 2009, € 33 Mio. in 2010 und € 20 Mio. in 2011. Das Finanzamt setzte für diese Dividenden jeweils 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben fest. Das Finanzgericht Saarbrücken gab dem Finanzamt recht. Im Ergebnis hatte das Finanzgericht Saarbrücken zu entscheiden, in welchem Verhältnis § 8b Abs. 5 KStG und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen stehen. Das Gericht folgt mit seinem Urteil der bisher schon in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, wonach die Besteuerung von Dividenden auf mehreren Stufen erfolgt. Auf der ersten Stufe erfolgt im Regelfall nach dem einschlägigen DBA eine volle Freistellung. Hiervon unabhängig ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abzugsfähig sind. Hierfür ist § 8b Abs. 5 KStG eine Spezialnorm. Auch vertritt das FG Saarbrücken die Auffassung, dass mit diesem Nebeneinander der DBA-Regelung und des § 8b Abs. 5 KStG kein „Treaty Override“ erfolgt. Durch die nationale Vorschrift des § 8b Abs. 5 KStG erfolgt keine Verdrängung des DBA. Damit entspricht das Urteil des FG Saarbrücken der bisher nahezu überwiegenden Auffassung. Gleichwohl hat das Gericht die Revision zugelassen, sodass die Frage künftig vom BFH zu entscheiden sein wird.

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