BMF-Schreiben zu Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aufgehoben

Über das BFH-Urteil zur vorgezogenen Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen von Ingenieuren und Architekten vom 14.5.2014 hatten wir berichtet (Newsletter Steuern 1/2015). Danach ist der Gewinn bei Planungsleistungen eines bilanzierenden Architekten bereits dann realisiert, wenn der Anspruch auf eine Abschlagszahlung gem. § 8 Abs. 2 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) entstanden ist, und nicht erst mit Abnahme oder Honorarschlussrechnung.

Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsauffassung gefolgt und wollte die Urteilsgrundsätze durch BMF-Schreiben vom 29.6.2015 allgemein auf Abschlagszahlungen bei Werkverträgen ausweiten (Newsletter Steuern 3/2015). Dies hat in der Praxis erhebliche Rechts- und Handlungsunsicherheiten entfacht. Darauf reagierte die Finanzverwaltung zunächst mit einer zeitlichen Verschiebung und Modifikation der Übergangsregelung.

Wegen der massiven Kritik aus Praxis und Verbänden hat das BMF sein Schreiben vom 29.6.2015 am 15.3.2016 aber schließlich wieder aufgehoben. Eine vorgezogene Gewinnrealisierung tritt daher nur noch in den Fällen ein, die dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt im Urteil vom 14.5.2014 entsprechen, d. h. nur bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HAOI a. F., die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

Für Abschlagszahlungen gemäß § 15 HAOI (2013) und nach § 632a BGB gilt (wieder) die alte Rechtslage. Danach stellen Abschlusszahlungen lediglich eine Anzahlung auf die Hauptforderung für das Gesamtwerk dar und führen damit nicht zur Gewinnrealisierung. Die Gewinnrealisierung tritt erst ein, wenn das Werk abgenommen und die Gefahr übergegangen ist. Dies ist zu begrüßen, da hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden wird und die Vorgehensweise praxisbewährt ist.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.