Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG)

30.08.2016 – Am 17. Juni 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt.

Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen dargestellt:

Die Beschleunigung und Effektivitätssteigerung des Besteuerungsverfahrens soll durch Neuerungen beim Amtsermittlungsgrundsatz erreicht werden, indem Art und Umfang der Ermittlungen der Finanzbehörden auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen sollen. Ebenso soll dies durch Standardisierung der Arbeitsschritte erfolgen, indem der Gesetzgeber das Einführen und Einteilen in sogenannte „Fallgruppen“ vorsieht. Die automationsgestützte Steuerfestsetzung, der bessere gegenseitige Datenaustausch der Finanzbehörden sowie die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden sollen ebenfalls hierzu beitragen.

Die Einführung eines Risikomanagementsystems (RMS) soll die Finanzverwaltung entlasten. Dazu sollen insbesondere an „einfache“ Steuerfälle nur noch möglichst wenig personelle Kapazitäten gebunden werden. Die freien Kräfte sollen dann „prüfungsbedürftige“ Fälle stärker prüfen. Hierzu will der Gesetzentwurf ein vollautomatisiertes Risikoprüfungssystem (auch RMS) einrichten. Dieses soll in Zukunft eine nahezu automatische Bearbeitung sowie Veranlagung ermöglichen.

Die Abgabefristen für Steuererklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2016 werden verlängert. Privatpersonen müssen ihre Steuererklärung zukünftig erst zum 31. Juli abgeben. Für diejenigen, die durch Steuerberater vertreten werden, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich bis spätestens zum „letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres“. Allerdings wurden die Bedingungen für eine Fristverlängerung verschärft. Auch die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen ist weiterhin möglich. Die Gründe, die eine vorzeitige Anforderung rechtfertigen, werden gesetzlich explizit aufgeführt. Für Steuererklärungen, die im Rahmen einer Vorabanforderung abzugeben sind, gilt eine Bearbeitungsfrist von vier Monaten.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wird zukünftig neu geregelt. Ein Verspätungszuschlag ist festzusetzen, wenn nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der vorzeitig angeforderten Steuererklärung die Erklärung abgegeben worden ist. Wobei in diesen Fällen auch Ausnahmen für eine automatische Festsetzung aufgeführt werden. Ebenso wird die Berechnung des Verspätungszuschlags neu geregelt.

Aus der Belegvorlagepflicht wird die Belegvorhaltepflicht. Die Vorlage von Belegen im Besteuerungsverfahren soll zur Ausnahme werden. Stattdessen werden Steuerpflichtige dazu verpflichtet, entsprechende Nachweise aufzubewahren.

Die meisten Änderungen des Gesetzes treten planmäßig am 1. Januar 2017 in Kraft. Da einige organisatorische und technische Maßnahmen jedoch einer längerfristigen Planung und Umsetzung bedürfen, wird das Gesamtvorhaben schrittweise bis 2022 umgesetzt.

Kontakt

Martin Köhler

Tel: +49 69 500 60-2166

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.