Erbschaft- und Schenkungsteuer-Freibeträge bei ausländischen Beteiligten

14.12.2016 – Mit Urteil vom 13.7.2016 hat das FG Düsseldorf (4 K 488/14 Erb) entschieden, dass bei der Schenkung eines in Deutschland belegenen Grundstücks und Wohnsitz sowohl des Schenkers als auch des Beschenkten in Großbritannien (beschränkte Schenkungsteuerpflicht) ein Anspruch auf denselben Freibetrag besteht, den ein Schenker, der in Deutschland wohnt und unbeschränkt steuerpflichtig ist, berücksichtigen könnte. Dies gilt ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.

Hintergrund: Das ErbStG sieht für den Fall, dass sowohl Erblasser/Schenker als auch Erwerber den Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro vor. Ist dagegen ein Beteiligter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wird ein deutlich höherer persönlicher Freibetrag (bei Ehegatten von 500.000 Euro, bei Kindern von 400.000 Euro) gewährt. Zu dieser Benachteiligung sind bereits Urteile des EuGH (C-510/08 vom 22.4.2010 zur SchenkSt bei einem im Inland belegenen Grundstück und Schenker und Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat; C-181/12 vom 17.10.2013 zur ErbSt bei einem im Inland belegenen Grundstück und Erblasser und Erwerber im Drittland) wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit – auch in Bezug auf Drittlandsstaaten – ergangen. Reaktion nach dem ersten Urteil war die Einführung des § 2 Abs. 3 ErbStG, der grundsätzlich ab 13.12.2011 angewendet werden kann. Danach kann ein Erwerber, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, beantragen, einen Vermögensanfall als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Im Antragsfall sind mehrere innerhalb von zehn Jahren vor und zehn Jahren nach dem Vermögensanfall anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und zusammenzurechnen.

Ein derartiger Antrag wurde im o. a. Fall des FG Düsseldorf aufgrund seiner negativen Tragweite (Steuerpflicht des gesamten Erwerbs [auch des Auslandsvermögens] in Deutschland, Zusammenrechnen von Erwerben innerhalb von 20 Jahren) nicht gestellt. Der EuGH unterteilt in seinem Urteil vom 8.6.2016 (C-479/14) nicht mehr in Ansässige im Drittland oder in einem Mitgliedstaat, sondern bezieht die Entscheidung (aufgrund seiner vorangegangenen Urteile) schlicht auf Gebietsfremde. Soweit bei einer Schenkung unter Gebietsfremden kein spezifischer Antrag gestellt und aus diesem Grund ein niedrigerer Freibetrag berechnet wird, widerspricht dies EU-Recht. Auch die Regelung des § 2 Abs. 3 ErbStG, wonach auf Antrag zwar der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG gewährt wird, die aber zudem bewirkt, dass alle Schenkungen in den zehn Jahren vor und zehn Jahren nach der Schenkung von derselben Person zusammenzurechnen sind, ist nach Ansicht des EuGH unionsrechtswidrig.

Um „Schadensbegrenzung“ bemüht, kürzen die Finanzämter nun den Freibetrag anteilig im Verhältnis Inlands- zum Auslandsvermögen. Hierzu sind weitere Verfahren – nunmehr vor dem BFH – anhängig (II R 2/16 und II R 53/14).

Exkurs ins Erbrecht: In diesem Zusammenhang sei noch an die EU-Erbrechtsverordnung erinnert, nach der das Erbrecht des Staates Anwendung findet, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist dies nicht gewünscht (weil dies zum Beispiel die Finca auf Mallorca war), besteht dringend Handlungsbedarf (vgl. Newsletter I/2016).

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 5/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.