BFH: Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug nicht

14.12.2016 – Erstattungen, die ein gesetzlich Krankenversicherter für von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms von seiner Krankenkasse erhält, mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Seitens der Finanzverwaltung wurden Kostenerstattungen in Form von Bonuszahlungen bislang als Beitragserstattungen angesehen, welche den Sonderausgabenabzug mindern (Vgl. BMF v. 19.08.2013, BStBl. I 2013, 1087 Rn. 72).

Dieser Auffassung widerspricht der BFH in seiner Entscheidung (Urteil vom 1.6.2016, Az.: X R 17/15) klar und gewährt in vergleichbaren Fällen den vollen Sonderausgabenabzug, da die Bonuszahlungen nicht die Beitragslast des Basisversicherungsschutzes, sondern zusätzliche Gesundheitsaufwendungen reduzieren.

Interessant ist diese Entscheidung für gesetzlich Versicherte, die für selbst finanzierte Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, etwa Schutzimpfungen, Krebsvorsorge, Check-ups oder Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt, Erstattungen im Rahmen eines Bonusprogramms erhalten.

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Christian Seifert
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 5/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.