BFH-Urteil zum gewerblichen Grundstückshandel

30.08.2016 – Zur Frage der Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel verdeutlicht ein neueres Urteil des BFH (Urteil vom 28.10.2015 – X R 22/13), dass auch Einbringungsvorgänge einem „gewerblichen Grundstückshandel“ zugerechnet werden können.

Der vom BFH zu beurteilende Fall betraf eine Einbringung von Grundstücken aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in eine von ihm dominierte gewerbliche Personengesellschaft. Diese Einbringung war nur ein Zwischenschritt für eine weitere Übertragung der Grundstücke auf eine ebenfalls vom Steuerpflichtigen errichtete gemeinnützige Stiftung. Ein für eine gewerbliche Tätigkeit an sich typisches Auftreten am Markt war damit nicht erkennbar.

Ein solches ist nach Ansicht des BFH aber auch nicht erforderlich. Der BFH bestätigt zunächst seine Rechtsprechung, dass die Einbringung von Grundstücken über dem Buchwert (offene Sacheinlage) auch in eine vom Einbringenden dominierte Personengesellschaft eine Veräußerung darstellt und somit die eingebrachten Grundstücke als sogenannte Zählobjekte in die Prüfung des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen sind.

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige aber noch zusätzlich geltend gemacht, dass diese Einbringung als letzter (nicht gewerblicher) Akt seiner Vermögensverwaltung oder zumindest als begünstigter „Aufgabegewinn“ eines gewerblichen Grundstückshandels zu behandeln sei. Der BFH erteilt dieser Betrachtung aufgrund der Gesamtumstände eine Absage. Der BFH betont, dass ein gewerblicher Grundstückshandel schon vor und nach dem Einbringungsakt vorgelegen habe, da der Steuerpflichtige bereits zuvor und danach, nämlich mittelbar über die Personengesellschaft, Grundstücke veräußert habe. Es sei anerkannt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft – anders als der einer Kapitalgesellschaft – den Mitunternehmern zugerechnet werde. Somit stelle die Einbringung nicht den letzten Akt einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, sondern vielmehr einen Teil der bereits vorliegenden – wenn auch nur mittelbar über die Personengesellschaft ausgeübten – gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dar.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass zur Beurteilung des Risikos eines gewerblichen Grundstückshandels tendenziell eine Gesamtschau vorzunehmen ist: Es sind nicht nur alle Grundstücksveräußerungen durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch alle Tätigkeiten durch Personengesellschaften, an denen ein Steuerpflichtiger beteiligt ist, umfassend zu betrachten. Ferner sind auch veräußerungsähnliche Einbringungen, die nicht zu Buchwerten erfolgen, in die Risikoeinschätzung innerhalb des Zehnjahreszeitraums (bei Branchennähe) einzubeziehen. Schließlich ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch nicht qualitativ zwischen unmittelbaren und mittelbaren Veräußerungen zu trennen, diese werden vielmehr als eine einheitliche gewerbliche Betätigung behandelt.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.