Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

30.08.2016 – Mit Urteil vom 14.1.2016 (IV R 5/14) hat der BFH entschieden, dass sich der auf die ESt anrechenbare GewSt-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (ohne Berücksichtigung gesellschaftsrechtlich vereinbarter Vorabgewinne) bestimmt.

Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Anrechnungsüberhänge, die sich dadurch ergäben, könnten durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden. Auch im Fall von Veräußerungsgewinnen gelte der Maßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels und auch hier könnten Anrechnungsüberhänge (die sich für die Gesellschafter ergeben, die keinen Veräußerungsgewinn erzielt haben) vertraglich ausgeglichen werden.

Beachtenswert an dem Urteil ist die Aussage des BFH, dass der GewSt-Aufwand lediglich die zum Ende des Jahres noch an der Gesellschaft beteiligten Mitunternehmer auf Grundlage des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels trifft, nicht jedoch die im Laufe des Erhebungszeitraums bereits ausgeschiedenen Gesellschafter. Dies wird dadurch begründet, dass die GewSt erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht. Insoweit entscheidet der BFH gegen die Verwaltungsmeinung im BMF-Schreiben vom 19.7.2009 und stellt fest, dass er keine gesetzliche Grundlage für die Auffassung sieht, dass auch für einen unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter einer Personengesellschaft Anteile am GewSt-Messbetrag festzustellen sind. Lediglich aufgrund des Verböserungsverbots kommt es im Urteilsfall nicht zu einer Herabsetzung des anrechenbaren GewSt-Messbetrags für die ausgeschiedenen Mitunternehmer. Für die Aufteilung des GewSt-Messbetrags ist nach Ansicht des BFH wohl (nur) der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des Jahres zugrunde zu legen.

Praxistipp

Besteht der Wunsch nach Vor- bzw. Nachteilsausgleich im Fall des Ausscheidens von Mitgesellschaftern aus einer Personengesellschaft, sind weitreichende vertragliche Vereinbarungen (im Gesellschaftsvertrag) zu treffen, die nicht nur eine GewSt-Zusatzbelastung auf Veräußerungsgewinne ausgeschiedener Gesellschafter abdecken, sondern zusätzlich auch erhöhte Anrechnungsbeträge verbleibender Mitunternehmer korrigieren.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.