Allgemeine Geschäftsbedigungen: Stolpersteine bei der Gestaltung

15.12.2016 – In Deutschland existierten im Jahr 2015 ca. 3,70 Mio. Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen im Gesamtwert von ca. 3.030 Mrd. Euro hergestellt bzw. erbracht haben (Quelle: www.destatis.de). Fast alle Unternehmen legen ihren einzelnen Geschäftsbeziehungen dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde.

Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage dabei meistens nur unzureichend berücksichtigt wird und Regelungen unwirksam sind. Entsprechende Defizite treten dabei meistens entweder erst im Rahmen einer konkreten Leistungsstörung in dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Geschäftspartner oder im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zutage (was zu zusätzlichen Rechtsverteidigungskosten führen kann).

Zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen und unnötiger Kosten ist es daher unbedingt erforderlich, dass sämtliche Regelungen in den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweils aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen. Folgende besonders häufig verwendete Regelungen sind uns im Rahmen der laufenden Mandatsarbeit aufgefallen, welche nach der Rechtsprechung unwirksam oder zumindest zweifelhaft sind und bei denen es daher Änderungsbedarf gibt:

1. Ausschluss von Schadensersatz

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) findet sich oft eine Regelung, wonach Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Regelung lautet dabei häufig wie folgt:

„Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.“

Die Regelung ist unwirksam, da gemäß § 309 Nr. 7 BGB eine Haftung auch nicht für

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
  • Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht

ausgeschlossen werden kann.

Folge: Neuformulierungsbedarf!

2. Insolvenzabhängige Lösungsklauseln 

Sog. Lösungsklauseln dienen dazu, dem Verwender der AGB unter bestimmten Umständen ein einseitiges Rücktrittsrecht von der bestehenden vertraglichen Beziehung einzuräumen. Häufig werden dabei insolvenzbezogene Ereignisse aufgeführt, welche ein entsprechendes Lösungsrecht begründen sollen. Derartige Regelungen lauten dabei oft wie folgt:

„Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, insbesondere bei der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.“

Die Klausel stößt aus mehreren Gründen auf Bedenken. Zunächst ist die Anknüpfung an den Eröffnungsantrag grundsätzlich ungeeignet, um ein Recht zur Lösung der bestehenden jeweiligen Vertragsbeziehung zu begründen, da jeder Gläubiger berechtigt ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ein tatsächlicher Insolvenzgrund muss nicht vorliegen.

Des Weiteren ist auch die Anknüpfung an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich problematisch. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Gemäß § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter in diesem Rahmen ein Wahlrecht, ob er einen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Insolvenzabhängige Lösungsklauseln, schließen dieses Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus und sind nach der Rechtsprechung gemäß § 119 InsO unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11).

Folge: Anpassungsbedarf!

3. Ausschlussfristenklausel

Sämtliche Standard-Arbeitsverträge unterliegen als AGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Oft finden sich in Arbeitsverträgen sog. Ausschlussfristenklauseln, welche zu einer Verwirkung von Ansprüchen nach Ablauf einer bestimmten Frist führen. Eine einfache Ausschlussfristenklausel lautet dabei häufig wie folgt:

„Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden.“

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 ist u. a. eine Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB erfolgt, wonach für sämtliche Verträge, die nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, für Anzeigen und Erklärungen grundsätzlich keine strengere Form als die Textform i. S. v. § 126b BGB vereinbart werden kann.

Die Schriftformklausel ist unwirksam; außerdem können klauselhaft nicht ausnahmslos sämtliche Ansprüche ausgeschlossen werden.

Folge: Neuformulierungsbedarf!

4. Salvatorische Klausel

Häufig findet sich am Ende in einer Vielzahl von AGB eine sog. salvatorische Klausel mit etwa der folgenden Formulierung:

„Die Parteien werden im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine Ersatzregelung verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und einen rechtlich zulässigen Inhalt hat. Entsprechendes gilt bei Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“

Die entsprechende Regelung ist nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 3.12.2015 – VII ZR 100/15) gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie gegen § 306 Abs. 2 BGB verstößt, weil sich der Inhalt des Vertrags für den Fall, dass eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.

Folge: Anpassungsbedarf!

5. Gefahr von Abmahnungen

Gemäß § 1 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) kann derjenige, der AGB verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, oder sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 UKlaG sind anspruchsberechtigt insbesondere Wettbewerbszentralen. Anspruchsberechtigt können aber nach UWG auch Wettbewerber sein.

Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die entsprechenden Anspruchsberechtigten von ihren Rechten umfassend Gebrauch machen. Dies führt auf Seiten des Unternehmens zu einer vermeidbaren Bindung von Ressourcen und Verursachung von Kosten der Rechtsverteidigung.

Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, AGB mit größter Sorgfalt und rechtlicher Unterstützung zu gestalten und bereits verwendete AGB regelmäßig fachkundig überprüfen zu lassen. 

Gern werden wir Sie über künftige Neuerungen sowie die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fortlaufend informieren. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese allgemeinen Informationen keine Rechtsberatung für den konkreten Anwendungsfall darstellen. Wir empfehlen ergänzend für Einzelfragen die Hinzuziehung des rechtlichen Beraters. (Stand: Dezember 2016)

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