Betriebsausgabenabzug bei Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter

Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist häufig Bestandteil moderner Vergütungssysteme vor allem in großen Kapitalgesellschaften. In einer Kurzinformation aus dem August 2022 teilt das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit, welche steuerlichen Konsequenzen die Ausgabe von Mitarbeiteraktien für den Arbeitgeber hat.

Hintergrund

Mit dem Fondsstandortgesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 u. a. den Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers auf 1.440 € pro Jahr erhöht. In diesem Umfang können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfrei Gratisaktien oder Vergünstigungen beim Aktienerwerb zukommen lassen. Während die daraus folgenden steuerlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer weitgehend ausdiskutiert sind, ist die steuerliche Behandlung auf Arbeitgeberseite noch etwas unübersichtlich. Die Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein bringt nun etwas mehr Licht ins Dunkel.

Beschaffung von Aktien für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Wenn ein Unternehmen eigene Aktien an Arbeitnehmer ausgeben möchte, muss es sich diese zunächst selbst beschaffen. Hierzu kann es die Aktien am Kapitalmarkt ankaufen oder neue Aktien über eine Kapitalerhöhung ausgeben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt der Erwerb eigener Aktien zu einer Kapitalherabsetzung und die Veräußerung eigener Aktien zu einer Kapitalerhöhung. In der Folge war unklar, ob die Ausgabe eigener Aktien an Arbeitnehmer zu Betriebsausgaben des Arbeitgebers führen kann. Denn wären die Vergünstigungen für die Arbeitnehmer bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien als Beteiligungsverluste anzusehen, könnte sie der Arbeitgeber nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht geltend machen. 

Steuerliche Auswirkung der Ausgabe von Mitarbeiteraktien

Mit seiner Kurzinformation erkennt das Finanzministerium Schleswig-Holstein nunmehr den Betriebsausgabenabzug bei der Ausgabe von Mitarbeiteraktien an sich an und äußert sich auch zu dessen Höhe. Nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 EStG entstehe ein Betriebsausgabenabzug (Personalaufwand) in Höhe der Differenz zwischen dem durch die Arbeitnehmer zu leistenden Ausübungspreis und dem Betrag, welchen die Kapitalgesellschaft für den Erwerb der eigenen Anteile aufgewendet hat. Hinzuzufügen ist, dass der Betriebsausgabenabzug erst bei tatsächlicher Ausgabe an die Mitarbeiter und nicht bereits bei Einräumung von Aktienoptionen an die Mitarbeiter möglich ist. Denn das bloße Recht zum Aktienerwerb (Option) führt noch nicht zu einer Übertragung von wirtschaftlichen Werten an die Optionsberechtigten. Fallen bei Erwerb und Veräußerung Nebenkosten an, sind diese ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar. Dies hatte die Finanzverwaltung bereits in einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2013 anerkannt.

Bedeutung für die Praxis

Die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs auf Arbeitgeberseite ist eine wichtige Voraussetzung für die weitere Verbreitung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und schafft für die Praxis mehr Rechtssicherheit für die steuerlichen Konsequenzen solcher Programme. Mit der Information aus Schleswig-Holstein hat sich die Finanzverwaltung eindeutig zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bei Aktiengesellschaften geäußert. Es ist davon auszugehen, dass die steuerlichen Konsequenzen entsprechend gelten, wenn der Arbeitgeber in einer anderen Rechtsform organisiert ist. Eine Äußerung der Finanzverwaltung hierzu steht aber noch aus.

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Autor

Thomas Kriesel
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.