Finanzverwaltung klärt Voraussetzungen der Forschungszulage

Mit dem Forschungszulagengesetz wollte der Gesetzgeber für Unternehmen eine bürokratiearme steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) bereitstellen. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf 70 Seiten die Voraussetzungen für den Förderanspruch konkretisiert. Obwohl das Versprechen der Einfachheit damit nur bedingt eingelöst wird, lohnt sich die Prüfung, ob die Forschungszulage in Betracht kommt.

Hintergrund

Auf der Grundlage des 2019 eingeführten Forschungszulagengesetzes können sich Unternehmen 25 % ihrer Lohnaufwendungen für forschendes Personal, höchstens jedoch 1 Mio. Euro pro Jahr, im Besteuerungsverfahren anrechnen oder auszahlen lassen. Das Förderverfahren ist zweistufig ausgestaltet. Zunächst müssen sich Unternehmen die Förderfähigkeit eines Vorhabens in den Gebieten Grundlagenforschung, industrielle

Forschung und experimentelle Entwicklung von einer Bescheinigungsstelle des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bestätigen lassen. Sodann ist im Besteuerungsverfahren ein Antrag auf Zulage zu stellen. Die Zulage wird unabhängig davon gewährt, ob sich das berechtigte Unternehmen in einer Gewinn- oder in einer Verlustphase befindet. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen im eigenen Unternehmen, in einer Kooperation mit anderen Unternehmen oder im Rahmen einer Auftragsforschung anfallen.

Was sagt die Finanzverwaltung?

Mit BMF-Schreiben vom 11. November 2021 hat die Finanzverwaltung ihre Erläuterungen zu den Voraussetzungen der Forschungszulage aktualisiert. Schwerpunkte der umfangreichen Ausführungen bilden die Definition förderfähiger Forschungsaufwendungen sowie die Darstellung verschiedener Verfahrensfragen. Förderfähig sind danach z. B. Entwurf, Konstruktion und Erprobung von Prototypen oder der Bau von Versuchsanlagen. Nicht förderfähig sind dagegen Verbesserungen bestehender Produkte, Qualitätskontrollen, Marktforschung oder der Software-Support.

Bemessungsgrundlage der Zulage bilden der Arbeitslohn des FuE-Personals einschließlich Leistungszulagen und vom Arbeitgeber getragene Sozialversicherungsbeiträge. Entgelte für eine Forschungstätigkeit von Einzel- oder Mitunternehmern sind ebenfalls förderfähig. Gefördert werden aber nur die reinen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, nicht z. B. Verwaltungs-, Management-, Transport- oder Wartungsarbeiten. Die Forschungstätigkeiten sind vom Forschungspersonal in Stundenzetteln aufzuzeichnen.

Ein Unternehmen kann für mehrere Forschungsvorhaben gleichzeitig Förderung beantragen. Die Bescheinigung über die Förderfähigkeit gilt als Grundlagenbescheid und ist für die Finanzverwaltung bindend. Der Zulagenantrag ist auf elektronischem Wege mit Angabe des begünstigten Projekts und der förderfähigen Aufwendungen bei dem Finanzamt zu stellen, das auch für die Veranlagung des Unternehmens zuständig ist. Die Angaben im Antrag können in Betriebsprüfungen kontrolliert werden.

Bedeutung für die Praxis

Das neue BMF-Schreiben enthält wichtige Hinweise zu materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen der Forschungszulage. Nicht zuletzt veranschaulicht es die Behandlung der Forschungszulage in Konzernen. Die als Corona-Hilfe gedachte Verdopplung der Forschungszulage ist bis zum 1. Juli 2026 befristet. Danach beträgt sie wieder nur maximal 500.000 Euro. Daher lohnt es sich jetzt besonders, über die Aufnahme förderfähiger Vorhaben nachzudenken.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.