FG Münster, Urteil vom 6. April 2022 – 13 K 3550/19 K, G, F

Die Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltene GmbH-Beteiligung nicht nach dem zivilrechtlichen Anteil der vermögensverwaltenden KG, sondern nach dem wirtschaftlichen Anteil des Gesellschafters an der KG zu beurteilen.

Hintergrund

Nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG dürfen Verluste aus der Ausbuchung oder Abschreibung einer Darlehensforderung einer Mutter-GmbH gegen ihre Tochter-GmbH nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Mutter-GmbH unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % am Stammkapital der Tochter-GmbH beteiligt ist oder war.

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH. Sie war zu 2,02 % am Vermögen einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft („KG“) beteiligt. Die KG selbst war zu 100 % an zwei GmbHs beteiligt und die KG hatte diesen Darlehen gewährt. Die darlehensempfangenden GmbHs gingen in die Insolvenz und die Darlehen wurden uneinbringlich.

Entscheidung

Das FG Münster entschied, dass es für die Frage nach der Mindestbeteiligung von mehr als 25 % im Sinne von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der vermögensverwaltenden Personengesellschaft (100 %) ankäme, sondern nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO allein auf den durch die vermögensverwaltende KG vermittelten Bruchteil (2,02 %).

Daher könne es nur zu einer Anwendung von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auf Ebene der Klägerin kommen, wenn es sich um einen Fall von § 8b Abs. 6 KStG oder es sich bei der KG um eine nahestehende Person im Sinne von § 8b Abs. 3 S. 5 KStG handeln würde. Beides sei nicht der Fall.

§ 8b Abs. 6 KStG finde auf vermögensverwaltende Personengesellschaften (hier die KG) keine Anwendung.

Bei der KG handele es sich auch nicht um eine nahestehende Person, da die KG als vermögensverwaltende Personengesellschaft körperschaftsteuerlich unbeachtlich sei und die Klägerin die erforderliche Mindestbeteiligungsgrenze von 25 % an der KG aufgrund ihrer Vermögensbeteiligung von nur 2,02 % nicht erfülle.

Fazit

Immer wieder ignorieren Finanzämter die gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ertragsteuerlich geltende Bruchteilsbetrachtung bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften und stellen systemwidrig allein auf die zivilrechtliche Situation ab (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Juli 2017, IV R 26/14).

Richtigerweise erteilt das FG Münster dieser Vorgehensweise eine deutliche Absage. Die allgemeinen Grundsätze für vermögensverwaltenden Personengesellschaften müssen auch im Rahmen von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG gelten.

Selbst wenn man diese allgemeinen Grundsätze missachten und allein auf das Zivilrecht abstellen würde, käme man ohne „Rosinenpicken“ nicht zu einer Anwendung von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auf Ebene der Klägerin. Denn bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise wäre die Klägerin selbst gar nicht Darlehensgeberin und würde deshalb nicht dem Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG unterfallen.

Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. I R 21/22).

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Autor

Sebastian Braun
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.