Entwurf BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zur neuen Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG in der Fassung des KöMoG

Mit dem KöMoG erfolgt eine Neuregelung der Behandlung von organschaftlich verursachten Mehr- und Minderabführungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu am 14. April 2022 den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem es um Anwendungsfragen zur neuen Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG in der Fassung des KöMoG geht.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) erfolgt in Hinblick auf die steuerliche Behandlung von organschaftlich verursachten Mehr- und Minderabführungen eine Neuregelung. Die bisherige Regelung, wonach für organschaftliche Mehr- bzw. Minderabführungen auf Ebene des Organträgers ein passiver bzw. aktiver Ausgleichsposten zu bilden ist, galt als sehr kompliziert und wurde durch eine sogenannte Einlageregelung ersetzt. Dies gilt für organschaftliche Mehr- bzw. Minderabführungen, die nach dem 31. Dezember 2021 verursacht werden. Beim Organträger noch bestehende organschaftliche Ausgleichsposten sind sodann aufzulösen und mit dem Beteiligungsbuchwert zu verrechnen.

Künftig sind in organschaftlicher Zeit verursachte Minderabführungen wie eine Einlage des Organträgers an die Organgesellschaft zu behandeln. Der Steuerbilanzbuchwert des Organträgers an der Organgesellschaft erhöht sich entsprechend. Ebenso erhöht sich das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft.

Eine organschaftlich verursachte Mehrabführung ist hingegen wie eine Einlagenrückgewähr zu behandeln. Der Steuerbilanzwert des Organträgers an der Organgesellschaft mindert sich. Analog mindert sich das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft.

Sowohl ein Ertrag aus der Erhöhung als auch aus der Minderung des Beteiligungsbuchwertes sind entsprechend dem Entwurf des BMF-Schreibens außerhalb der Bilanz zu neutralisieren. Insoweit sind die Effekte der neuen Einlageregelung teilweise mit der nach altem Recht geltenden Ausgleichspostenregelung vergleichbar.

Steuerlich relevante Auswirkungen können sich insbesondere dann ergeben, wenn die Mehrabführung den steuerlichen Beteiligungsbuchwert übersteigt. Da ein negativer Beteiligungsbuchwert des Organträgers an der Organgesellschaft nicht möglich ist, wird nach § 34 Absatz 6e Satz 9 und 10 KStG ein fiktiver steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn generiert. Dieser kann nach § 8b Absatz 2, 3, 7 und 8 KStG bzw. § 3 Nummer 40 lit. c teilweise steuerbefreit sein.

Sollte beim Wechsel von der Ausgleichspostenmethode zur Einlageregelung ein passiver organschaftlicher Ausgleichsposten den Beteiligungsbuchwert übersteigen, so ergibt sich ebenfalls ein den §§ 8b KStG und 3 Nr. 40 lit. c EstG unterliegender Veräußerungsgewinn. Um im Jahr des Wechsels steuerliche Härten zu vermeiden, kann der Gewinn durch die Bildung einer Rücklage gemindert werden (Wahlrecht). Die Rücklage wird über zehn Jahre gleichmäßig gewinnerhöhend aufgelöst. Im Fall von Personengesellschaften als Organträger ist die Rücklage in der Gesamthandsbilanz zu bilden. Das Wahlrecht ist somit gesellschaftsbezogen auszuüben. Die Rücklage ist bei der Veräußerung oder einem gleichgestellten Vorgang vollumfänglich aufzulösen.

Das BMF-Schreiben nimmt zudem zur Frage Stellung, wie die Einlageregelung bei einer mittelbaren Organschaft erfolgen soll. Demnach sind die Folgen der organschaftlichen Mehr- bzw. Minderabführung auf jeder Beteiligungsstufe zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die zwischengeschalteten Gesellschaften ebenfalls dem Organkreis angehören.

Bedeutung für die Praxis

Insbesondere für Organträger, deren Beteiligungsbuchwert an der Organgesellschaft einen etwaigen passiven organschaftlichen Ausgleichsposten übersteigt, ergeben sich durch die Rechtsänderung keine wesentlichen steuerlichen Konsequenzen. Die Umstellung auf die Einlageregelung ist für diese Gesellschaften primär von technischer Natur.

Steuerliche Auswirkungen ergeben sich für Organträger, bei denen sich aufgrund der Umstellung ein fiktiver Veräußerungsgewinn ergibt. Für diese Organträger empfiehlt sich die Prüfung einer Rücklage, welche die Verteilung des Gewinns auf zehn Jahre zur Folge hat.

Autor

Stephan Isken
+49 30 208 88 1991

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.