Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber

Gesunde und leistungsfähige Mitarbeiter sind die Basis wirtschaftlichen Erfolgs. Zudem ist ein gesunder Lebensstil vielen Menschen wichtig und sie erwarten auch von ihrem Arbeitgeber, dass er sie darin unterstützt. Doch was kann der Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialabgabenfrei zur Gesundheitsförderung tun? Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen eine Umsetzungshilfe veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 20. April 2021).

Hintergrund

Seit 2008 werden Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung steuerlich begünstigt. Aktuell können Arbeitgeber bis zu 600 Euro im Jahr je Arbeitnehmer zusätzlich zum normalen Gehalt steuerfrei gewähren (§ 3 Nr. 34 EStG). Möglich sind Sachleistungen und Barzuschüsse. In der Vergangenheit war es jedoch nicht immer leicht festzustellen, welche konkreten Maßnahmen begünstigt sind. Zum Teil war auch die Praxis der Finanzämter uneinheitlich.

Unter die Steuerbefreiung fallen einerseits zertifizierte Maßnahmen zur individuellen Prävention und andererseits die betriebliche Gesundheitsförderung. Zu beiden Bereichen enthält das neue BMF-Schreiben Erläuterungen und eine Reihe von Beispielen, die die Einordnung erleichtern. Außerdem werden Arbeitgeberleistungen explizit aufgezählt, die nicht steuerbefreit sind. Auf der anderen Seite gibt es eine Liste von Leistungen, die von vornherein nicht steuerpflichtig sind, weil sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Das gilt z. B. für betriebseigene Fitnessräume oder Schutzimpfungen bzw. die Förderung von Betriebssportgemeinschaften, selbst wenn der 600-Euro-Freibetrag bereits anderweitig ausgeschöpft ist. In diesen Fällen entfällt die Lohnbesteuerung schon dem Grunde nach, weil davon ausgegangen wird, dass solche Leistungen in erster Linie dem Arbeitgeber zugutekommen und erst in zweiter Linie (auch) dem Arbeitnehmer. 

Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen

Zu den steuerbegünstigten individuellen Präventionsmaßnahmen gehören an erster Stelle zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen (z. B. Kurse zur Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität). Sie müssen zwingend durch die Zentrale Prüfstelle Prävention oder durch die Krankenkasse zertifiziert sein. Darüber hinaus sind auch nicht zertifizierte Präventionskurse begünstigt, wenn sie im Auftrag des Arbeitgebers allein für seine eigenen Beschäftigten durchgeführt werden und wenn sie Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind oder hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen für eine Zertifizierung genügen.

An zweiter Stelle sind Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerbefreit, wenn sie im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses im Handlungsfeld „Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden. Hierzu zählen z. B. die Einübung von Entspannungsverfahren wie Autogenes Training oder Yoga, Gruppenangebote zur gesunden Ernährung oder die Suchtprävention.

Nicht begünstigt sind bspw. Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, Massagen, Vorsorgeuntersuchungen und Kantinenverpflegung.

Bedeutung für die Praxis

Die Umsetzungshilfe schafft für viele verbreitete Gesundheitsmaßnahmen Klarheit und Einheitlichkeit. Zudem gibt sie Hinweise zu den Dokumentationsanforderungen der Finanzverwaltung. Zu beachten ist, dass die Kosten der Gesundheitsmaßnahmen aus Sicht der Finanzverwaltung der Höhe nach genau feststehen müssen und nicht im Schätzwege aus einem Leistungspaket herausgerechnet werden dürfen.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.