Überblick: Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger

Rentenversicherungsträger prüfen, ob Arbeitgeber bestehende Beitragspflichten erfüllen. Geprüft werden dabei die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie des Umlageverfahrens.

Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt es insbesondere häufige Feststellungen zur Frage der Beurteilung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Minijobber), zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich/ Gleitzone und bzgl. der Beurteilung der Umlagepflicht und Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.

Beurteilung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Minijobber)

Als Minijobber gilt, wer monatlich durchschnittlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdient bzw. nur kurzfristig beschäftigt ist.

Seit dem 1. Januar 2024 liegt die Geringfügigkeitsgrenze für die entgeltgeringfügige Beschäftigung bei 538 € und gilt in allen Bundesländern. Bei der Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat – sog. Anspruchs- oder Entstehungsprinzip. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein geringeres Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Geringfügig Beschäftigte sind in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. Weiterhin können geringfügig Beschäftigte je nach individueller Lage rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.

Demgegenüber gibt es bei kurzfristig Beschäftigten keine Verdienstgrenze. Hier kommt es aber auf die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen an. Arbeitgeber müssen insoweit zudem beurteilen, ob eine befristete Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird oder nicht, da dies der zeitgeringfügigen Beschäftigung entgegensteht. Um bei der Beurteilung von geringfügigen Beschäftigung Fehler zu vermeiden, werden regelmäßig neue Richtlinien (Geringfügigkeits-Richtlinien) für die versicherungsrechtliche Beurteilung veröffentlicht.

Beitragsberechnung Übergangsbereich/ Gleitzone

Besondere Regelungen gelten für die Ermittlung der Beitragsmessungsgrundlage bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs. Seit dem 1. Januar 2024 handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich, wenn das sich daraus ergebende Arbeitsentgelt zwischen 538,01 € und 2.000 € im Monat liegt und die 2.000 € im Monat regelmäßig nicht übersteigt.

Beurteilung der Umlagepflicht und Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichgesetz

Die Umlagen U1 und U2 werden zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Einzugsstellen eingezogen. Die Höhe der Umlagesätze wird von den Krankenkassen in deren Satzungen festgelegt und von den Arbeitgebern allein getragen. U1 ist die Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall von Arbeitnehmer*innen. Die Teilnahmepflicht am U1-Verfahren gilt nur für Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer*innen beschäftigen. Hier wird allerdings nicht nach Köpfen gezählt. Einige Arbeitnehmer*innen werden nicht berücksichtigt, u. a. Auszubildende und Schwerbehinderte. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer Arbeitszeit mitgezählt. Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der finanziellen Belastung des Arbeitgebers durch den Mutterschutz und gilt anders als das U1-Verfahren für alle Arbeitgeber.

Fazit und Hinweis für die Praxis

In der Praxis führen die verschiedenen Regelungssachverhalte oft zu Fehlern. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Betriebsprüfung häufig Umlagen nachgefordert werden müssen. Um die Umlagepflicht künftig korrekt beurteilen zu können, können Arbeitgeber von den zuständigen Krankenkassen genauere Informationen zu den richtigen Umlagesätzen erhalten. 

Bei weiteren Fragen zu Betriebsprüfungen unterstützt Sie unser Arbeitsrechtsteam gerne mit dem interdisziplinären Beratungsansatz, insbesondere mit Schnittstellen zum Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

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Autorin

Corina Gräßer, LL. M.
Tel: +49 30 208 88 1410

Dies ist ein Beitrag aus unserem Newsletter „Menschen im Unternehmen“ 1-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.