Zuwendungsbestätigungen via Datenübermittlung oder E-Mail

03.04.2017 – Zuwendungsbestätigungen können wie zuvor – die Zustimmung des Zuwendenden vorausgesetzt – via Datenübermittlung an die Finanzämter erfolgen. Neu ist der rechtliche Rahmen, welcher durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ abgesteckt wird. Anstelle der Steuerdatenübermittlungsverordnung gilt nun § 93c AO für alle Zuwendungen, die nach dem 31.12.2016 zufließen.

Diese Regelung vereinheitlicht die Pflichten der sog. mitteilungspflichtigen Stellen. Grundsätzlich sind die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis Ende des darauffolgenden Februars zu übermitteln. Zudem sind sie bis zum Ablauf des siebten Folgejahres zu archivieren und – sofern unrichtige Daten übermittelt wurden – innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Finanzbehörde zu berichtigen. Die eigens dafür geschaffene Änderungsvorschrift in Form des § 175b AO sichert die Umsetzung im Steuerbescheid des Zuwendenden. Nach wie vor muss der Zuwendende in geeigneter Form über die Datenübermittlung informiert werden.

Die Datenübermittlung erfolgt in der Praxis über die Schnittstellen des Bundeszentralamts für Steuern. Derzeit wird die Schnittstelle noch überarbeitet, da sich die Muster für die Zuwendungsbestätigung geändert haben (www.esteuer.de, dort unter Tz. 2.1.3.4.1).

Nach § 93c Abs. 4 AO unterliegen die mitteilungspflichtigen Stellen der Aufsicht der örtlich zuständigen Finanzbehörde. Das heißt, dass durch eine vorgelagerte Prüfung bzw. Außenprüfung die Einhaltung der Übermittlungspflichten bei der gemeinnützigen Organisation kontrolliert werden kann.

Weiterhin ist der Versand der Zuwendungsbestätigung an den Zuwendenden auch via E-Mail zulässig (R 10b.1 Abs. 4 EStR). Das BMF-Schreiben vom 6.2.2017 (IV C 4-S 2223/07/0012) führt dazu aus, dass es sich um ein schreibgeschütztes Dokument handeln muss. Für die Abzugsberechtigung bei dem Zuwendenden ist unerheblich, dass dieser die Zuwendungsbestätigung selbst ausdruckt.

Im Hinblick auf die Haftung ergeben sich durch die Neuregelungen keine Änderungen: Die Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG behält nach wie vor ihre Gültigkeit.

Zusammenfassend kann die Zuwendungsbestätigung schriftlich (mit Aufbewahrung des Doppels), durch E-Mail-Versand an den Zuwendenden oder durch Übermittlung des Datensatzes an die zuständige Finanzbehörde erfolgen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.

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Sabine Kachel
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