Veräußerungsverlust trotz Schadensersatzleistung

04.07.2017 – Der BFH hatte in seinem Urteil IX R 8/15 vom 17.12.2015 darüber zu entscheiden, ob die Schadensersatzleistung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Veräußerungsverluste eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 17 EStG mindern. In den Jahren 1999 bis 2002 erwarb der Steuerpflichtige Aktien der X-AG.

Im Jahr 2002 hat die X-AG hohe Kurseinbrüche erlitten und der Steuerpflichtige hat alle seine Anteile an der X-AG veräußert. Der Steuerpflichtige war zu mehr als 1 % an der X-AG beteiligt, woraufhin er in seiner Einkommensteuererklärung 2002 Verluste in Höhe von 1.885 Tausend Euro nach § 17 EStG als Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und in Höhe von 965 Tausend Euro als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 22 Nr. 2 EStG geltend gemacht hat. Dieser Sichtweise ist das Finanzamt zunächst gefolgt. Da die Verluste des Steuerpflichtigen im Jahr 2002 höher waren als seine Einkünfte, erließ das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2002 nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG.

Im Jahr 2003 verklagte der Steuerpflichtige die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die der X-AG uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt hatte. Aufgrund dieser fehlerhaften Bestätigungsvermerke war es im Jahr 2002 zum Kurseinbruch der X-AG-Aktien gekommen. Zwischen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und dem Steuerpflichtigen bestanden selbst keinerlei vertragliche Beziehungen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der Steuerpflichtige einigten sich im Jahr 2007 vor dem Landgericht darauf, dass der Steuerpflichtige einen Schadensersatz in Höhe von 3.000 Tausend Euro erhält. Nach Kenntnis von diesem Schadensersatz änderte das Finanzamt im Jahre 2011 den Verlustvortragsbescheid auf den 31.12.2002. Das Finanzamt minderte den Verlustvortrag um die Höhe des Schadensersatzes. Gegen diese Änderung erhob der Steuerpflichtige zunächst Einspruch beim Finanzamt und später Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Finanzgericht Baden- Württemberg entschied am 17.12.2014 in seinem Urteil 8 K 2065/12 zugunsten des Steuerpflichtigen. Gegen dieses Urteil erhob das Finanzamt Revision beim BFH. Der BFH wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des BFH gehöre zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG alles, was der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäftes erhält. Dazu können auch Leistungen von einem Dritten gehören, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile erhält. In dem zu beurteilenden Fall beruhe die Leistung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an den Steuerpflichtigen jedoch auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund und deshalb gehöre sie nicht zum Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG. Auch in Bezug auf den Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG wäre die Schadensersatzleistung nicht zu berücksichtigen. Deshalb kommt insgesamt keine Minderung des Veräußerungsverlustes des Steuerpflichtigen in Betracht und der Verlustfeststellungsbescheid hat unverändert zu bleiben.

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