Verschärfung der steuerlichen Regelungen für entsendete Mitarbeiter?

27.03.2017 – Mit Wirkung zum 1.1.2017 sind Änderungen des § 50d EStG in Kraft getreten, die verhindern sollen, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Einkünfte bzw. Teile von Einkünften von keinem Staat besteuert werden.

Zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat, sehen vor, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung mittels der Freistellungsmethode beseitigt. § 50d Abs. 9 EStG macht zur Verhinderung der Nichtbesteuerung oder Geringbesteuerung bestimmter Einkünfte die Anwendung der Freistellungsmethode auf diese Einkünfte aber von deren Besteuerung im anderen Staat abhängig. Nach Auffassung des BFH blieb jedoch nach der bisher geltenden Fassung des § 50d Abs. 9 EStG diese Steuerbefreiung schon dann vollständig erhalten, wenn der andere Staat tatsächlich nur einen Teil der Einkünfte besteuert hat. Indem in der Regelung das Wort „wenn“ durch „soweit“ ersetzt wurde, wird für die Zukunft sichergestellt, dass die Regelung entsprechend der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung auch auf den teilweise im Ausland nicht besteuerten Teil der Einkünfte Anwendung findet.

Vor dem Hintergrund dieser Neuformulierung wurde § 50d Abs. 9 EStG zudem um einen Satz 4 ergänzt. Hiernach soll ein Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland auch dann eingreifen, soweit nur Teile der Einkünfte im Ausland nicht besteuert werden. Die Regelung beantwortet nicht, wann genau Teile von Einkünften als nicht besteuert gelten. Werden bestimmte Vergütungsbestandteile wie z. B. die Gestellung von Firmenwagen im Einsatzland oder die Erstattung von Wohnungskosten vom ausländischen Staat nicht besteuert, könnte dies künftig zu einer Besteuerung in Deutschland führen.

Durch die Anfügung von § 50d Abs. 12 EStG wird für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, nunmehr eine generelle Besteuerung im früheren Tätigkeitsstaat geregelt. Nach dem neuen Abs. 12 sind derartige Abfindungszahlungen als zusätzliches Entgelt für eine früher geleistete Tätigkeit zu behandeln. Die BFH-Rechtsprechung sah in der Abfindung dagegen einen Ersatz für künftige entgehende Einnahmen. Diese Rechtsprechung widersprach dem internationalen Abkommensverständnis, wonach dem Tätigkeitsstaat und nicht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht des Abfindungsbetrags zusteht. Infolgedessen konnte es bis zur Neuregelung zu einer vollständigen Freistellung der Abfindungszahlungen oder einer Doppelbesteuerung kommen. Durch die Neuregelung kann sich jedoch die Höhe des Nettozuflusses bei bereits vereinbarten Abfindungen gravierend ändern.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.