Steuerliche Maßnahmen zur Flüchtlingshilfe

03.04.2017 – Mit dem Schreiben vom 6.12.2016 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut hinsichtlich der steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (IV C 4 – S 2223/07/0015) geäußert. Das BMF verlängert in diesem Schreiben den Anwendungsbereich seines Schreibens zur Flüchtlingshilfe vom 22.9.2015 (IV C 4 – S 2223/07/0015) bis zum 31.12.2018.

Folgende wesentliche Punkte des BMF-Schreibens vom 22.9.2015 haben somit bis zum 31.12.2018 Bestand:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis/Spendenaktion

Der vereinfachte Spendennachweis (gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV) gilt somit bis einschließlich 2018. Das heißt, als Spendennachweis ist nach wie vor bspw. ein Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Banking als Nachweis ausreichend. Weiterhin bestehen auch andere Nachweiserleichterungen, wie der Verzicht des Nachweises der Hilfebedürftigkeit von Flüchtlingen und die Erleichterung, dass es für gemeinnützige Organisationen nach wie vor unschädlich ist, Mittel im Rahmen von Spendenaktionen zur Flüchtlingshilfe zu sammeln, auch wenn dies nicht ihrem eigentlichen Satzungszweck entspricht.

  • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der Flüchtlinge

Es bleibt weiterhin unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel (Mittel ohne Bindungswirkung) zur Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt.

Beispiel

Ein Sportverein kann Mittel aus seiner freien Rücklage an eine andere gemeinnützige Körperschaft zum Zweck der Flüchtlingshilfe weiterleiten.

Auch an dieser Stelle bleibt der Ratschlag, sich gegen zivilrechtliche Regressansprüche abzusichern, indem die gesetzlichen Vertreter der Körperschaft vorab die Mitglieder/Gesellschafter über eine Mittelweitergabe im Rahmen der Flüchtlingshilfe entscheiden lassen.

  • Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme

Auch die im BMF-Schreiben vom 22.9.2015 getroffenen Erleichterungen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen finden bis zum 31.12.2018 Anwendung.

Beispiel

Ein gewerbliches Unternehmen schließt mit der Gemeinde, in der es ansässig ist, einen Sponsoring-Vertrag. Das Unternehmen verpflichtet sich, zur Schaffung einer Unterkunftsmöglichkeit für Flüchtlinge einen (wesentlichen) Beitrag zu leisten. Im Gegenzug verpflichtet sich die Gemeinde, auf die Sponsoringleistung des Unternehmens in der Öffentlichkeit hinzuweisen. Es handelt sich nicht um aktives Sponsoring, sondern um passives Sponsoring, das weder einen BgA begründet (Vermögensverwaltung) noch eine Umsatzsteuerpflicht auslöst (A 1.1 Abs. 23 UStAE). Die Sponsoringleistung des Unternehmens ist somit als Betriebsausgabe zulässig.

  • Arbeitslohnspende/Aufsichtsratsvergütungen

Auch haben Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitglieder die Möglichkeit, einen Teil ihrer Vergütung im Rahmen der Hilfe für Flüchtlinge zu spenden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der zu spendende Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge angesetzt wird.

Zielsetzung dieser Vereinfachungsregelung ist es, das Engagement von Bürgern, Unternehmen, Initiativen und Organisationen weiter zu fördern, da es staatliche Institutionen bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.

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