Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz

03.04.2017 – Mit Schreiben vom 25.11.2014 informierte das BMF über die Voraussetzungen für die Anerkennung des steuerlichen Abzugs von Aufwand aus „regelmäßigen Tätigkeiten“, welche aus dem Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) resultieren.

Unter den Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 S. 5 und 6 EStG ist der steuerliche Abzug eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung grundsätzlich als Sonderausgabe möglich.

Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung können dann als Spende zum Abzug zugelassen werden, wenn sie ernsthaft eingeräumt sind und nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers.

Das BMF hat mit Schreiben vom 24.8.2016 die Regelungen zum zeitnahen Verzicht konkretisiert und verlangt, dass der Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.

Kontakt

Laura Burghardt
Tel: +49 30 208 88-1312