Rückwirkende Rechnungskorrektur

16.01.2017 – BFH ändert Rechtsprechung zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung. BFH-Urteil vom 20.10.2016 – VR 26/15

Problem

Nach deutschem Recht ist grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Leistungserbringung eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dabei muss eine ordnungsgemäße Rechnung unter anderem die Steuernummer oder USt-ID-Nr. und eine korrekte Leistungsbeschreibung enthalten.

Bisher galt: Fand das Finanzamt fehlerhafte Eingangsrechnungen, so wurde der Vorsteuerabzug gekürzt und ein geänderter Umsatzsteuerbescheid nach Abschluss der Betriebsprüfung erlassen. Das Recht auf Vorsteuerabzug durfte erst im Jahr der Rechnungsberichtigung ausgeübt werden, was nach deutschem Verständnis eine Sanktion darstellte. Daher führte die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung (ex tunc) gerade nicht möglich ist, zu einem Zinsgewinn des Fiskus, da der betroffene Unternehmer Nachzahlungszinsen entrichten musste.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das FG wies die Klage ab.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und ihr den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen.

BFH: Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/15)

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Grundsatzurteil vom 20.10.2016, V R 26/15, entschieden, dass eine vom Unternehmer vorgenommene Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Damit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte, nicht mehr fest. Trotz formell fehlerhafter Eingangsrechnungen sind Unternehmer daher nicht mehr am sofortigen Vorsteuerabzug gehindert. Auch bei späteren Beanstandungen entfällt für die Unternehmer künftig die Verpflichtung zu Steuernachzahlungen und der Entrichtung der Zinsen.

Damit schließt sich der BFH den Ausführungen im EuGH-Urteil in der Rechtssache Senatex vom 15.09.2016, C-518/14, an.
Mit Blick auf die Leistungsbeschreibung führt der BFH aus, dass diese Mindestanforderungen erfüllt sind, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechnung unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts erteilt wird und auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug genommen wird oder sie über „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ oder „betriebswirtschaftliche Beratung“ ausgestellt ist. Zu beachten ist, dass der BFH ausdrücklich keine Entscheidung darüber treffen musste, ob schon die ursprünglichen Rechnungen, insbesondere deren Leistungsbeschreibungen, den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und im Einklang mit der jüngsten EuGH-Rechtsprechung im Fall Barlis 06 vom 15.09.2016, C-516/14, stehen.
Der BFH nimmt in diesem Urteil auch Stellung zu der bislang noch offenen Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Rechnungsberichtigung noch vorgenommen werden kann. Danach kann die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

Praxishinweise

Aus der Entscheidung des BFH folgt: Sofern Unternehmen in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fällen Zinsen entrichtet haben, sollten diese prüfen, ob ein Anspruch auf Erstattung der Zinsen besteht bzw. ob die Zinsfestsetzungen noch änderbar sind. Betroffene Unternehmen, denen aufgrund formell fehlerhafter Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug versagt wurde und die mit einer Zinsfestsetzung belastet sind und gegen diese Einspruch eingelegt haben, können sich nunmehr sowohl auf die EuGH- als auch auf die BFH-Rechtsprechung berufen. Nach alledem ist auch davon auszugehen, dass sich insbesondere Konzernbetriebsprüfungen, bei denen die Kontrolle von Rechnungen oftmals einen Prüfungsschwerpunkt darstellte, künftig ändern werden, da die Rechnungsberichtigungen ex tunc wirken und die Erhebung von Nachzahlungszinsen künftig sehr erschwert wird. Ein „Freibrief“ für Unternehmen, die Prüfung der Eingangsrechnungen zu vernachlässigen, stellen die Urteile jedoch nicht dar.

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