Steuergestaltung mit mittelbaren Gesellschafterdarlehen und stillen Gesellschaften

04.07.2017 – Zinsen, die ein Gesellschafter für ein seiner Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen bezieht, sind von der Abgeltungsteuer ausgenommen, also mit dem regelmäßig höheren regulären Einkommensteuersatz zu versteuern, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Mit Urteil vom 20.10.2016 (VIII R 27/15) hat der BFH entschieden, dass diese Ausnahme von der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht für mittelbare Gesellschafter gilt. Ist beispielsweise ein Steuerpflichtiger zu 40 % an einer GmbH I (Obergesellschaft) beteiligt, die wiederum die Anteile an einer GmbH II (Untergesellschaft) hält, und gewährt dieser Steuerpflichtige unmittelbar der GmbH II ein Darlehen, dann kann er die Darlehenszinsen gemäß Abgeltungsteuer pauschal mit 25 % (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Würde er das Darlehen hingegen der GmbH I gewähren, die es dann an ihre Tochtergesellschaft, die GmbH II, vergeben würde, unterlägen die Zinsen aus dem Darlehen beim Steuerpflichtigen dem höheren regulären Einkommensteuersatz (auch hier plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Eine direkte Darlehensvergabe an die Untergesellschaft ist also steuergünstiger.

Insbesondere bei Familienunternehmen, die über eine Holdinggesellschaft organisiert sind, sowie beim Einsatz von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften (sog. „Sparschwein-GmbHs“) für eine steuergünstige Bündelung von Beteiligungen und Kapitalanlagen bietet diese neue BFH-Rechtsprechung Möglichkeiten für steuergünstige Gestaltungen, indem Finanzierungen von Beteiligungen nicht mittelbar über die Obergesellschaft, sondern unmittelbar bei der Untergesellschaft erfolgen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Abgeltungsteuer bei Darlehen an die Untergesellschaft nicht anwendbar ist, wenn der Darlehensgeber über die Mehrheit der Stimmrechte in der Obergesellschaft verfügt und die Obergesellschaft zu mindestens 10 % an der Untergesellschaft beteiligt ist. Finanzierung und Beteiligungsrechte sollten also so organisiert werden, dass nicht alles am Mehrheitsgesellschafter „hängen bleibt“.

Die vorstehend skizzierten Grundsätze für Gesellschafterdarlehen gelten im gleichen Maße für Bezüge aus einer typisch stillen Beteiligung an Kapitalgesellschaften. Auch hier besteht damit die aufgezeigte Möglichkeit, sich in die günstige Abgeltungsteuer hinein zu organisieren.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin